"Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) kommt." So oder so ähnlich wird die Anwaltschaft seit mehreren Monaten, insbesondere von der Bundesrechtsanwaltskammer, darauf aufmerksam gemacht, dass in Sachen elektronischer Rechtsverkehr Handlungsbedarf besteht. Denn ab dem 1.1.2018 gilt für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt die Berufspflicht, das beA zumindest "passiv" zu nutzen. Dies bedeutet, dass Sie als Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtet sind, ab diesem Zeitpunkt die technische Möglichkeit bereitzuhalten, über das beA mit Ihnen, in Ihrer Funktion als Rechtsanwalt (im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs), in Verbindung zu treten.
Zwar ist das beA bereits seit Ende November 2016 in Betrieb, jedoch machen bisher noch wenige Kolleginnen und Kollegen in der Praxis hiervon Gebrauch. Dies mag u.a. daran liegen, dass bislang noch keine Pflicht bestand, sich mit dem beA zu beschäftigen, da dessen (Nicht-)Nutzung – sei es aktiv oder passiv – bislang keine Konsequenzen hatte. Dies ändert sich nun zum 1.1.2018, da ab dann nicht mehr ausgeschlossen werden kann, dass Dritte (aus der Anwaltschaft oder der Justiz) über das beA mit einem kommunizieren werden – und diese Kommunikation muss ab diesem Zeitpunkt jeder zugelassene Anwalt ermöglichen. Das bedeutet zugleich (ähnlich wie bei der Kommunikation über E-Mail) die Pflicht für den Anwalt, regelmäßig zu überprüfen, ob Nachrichten über das beA eingegangen sind.
Für all diejenigen, die sich bislang noch nicht mit der Einrichtung des beA befasst haben bzw. befassen konnten, gibt dieser Beitrag einen Überblick darüber, wie einfach der Erwerb der notwendigen Hardware (Kartenlesegerät und Chipkarte) sowie die anschließende Einrichtung ist. Zuzugeben ist, dass man während der Einrichtung mit einigen Installationsvorgängen und Spezialausdrücken konfrontiert wird, die einem fremd und unverständlich erscheinen mögen. Diese werden aber innerhalb des Beitrags (soweit notwendig) kurz erläutert. Selbstverständlich kann im Rahmen dieses Beitrags nicht auf jede technische Einzelheit eingegangen werden (insbesondere bei Verwendung von Kanzleisoftware, wo das beA eventuell implementiert werden muss). Dennoch stellt die Einrichtung des beA keine besondere Schwierigkeit dar und bedarf erst recht keiner besonderen technischen Vorkenntnisse.
Hinweis:
Für die Einrichtung des beA ist mit einem Zeitaufwand von ca. 20 bis 30 Minuten zu rechnen.