Die technischen Voraussetzungen zur Nutzung des beA sind relativ einfach: Neben einem handelsüblichen Computer mit dem Betriebssystem Windows, OS X oder Linux benötigt man noch zusätzlich ein Kartenlesegerät. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Computers sind keine besonderen Anforderungen zu beachten. Als Faustformel kann gelten, dass ein Computer mit Internetanschluss, mit dem man schnell und problemlos E-Mails (inkl. Dateianhängen) versenden kann, ausreichend ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass jeder beruflich genutzte Computer den Anforderungen des beA gerecht werden dürfte. Als zusätzliche Anschaffung benötigt man dann eben noch ein Kartenlesegerät, mit dessen Hilfe es erst möglich ist, sich (zusammen mit der Chipkarte) als legitimierter Nutzer des beA zu identifizieren.
Zum Erwerb des Kartenlesegeräts ist zu bemerken, dass es hier mehrere Möglichkeiten gibt: Ganz bequem lassen sich die Geräte über Kanzleiausstattungsunternehmen oder die Bundesnotarkammer erwerben.
Hinweis:
Wer etwas Geld sparen möchte, kann sich das Gerät auch im Computerhandel oder über Internetauktionsplattformen besorgen. Wichtig ist dabei, dass das so erworbene Gerät die technischen Voraussetzungen erfüllt, die für das beA notwendig sind. Auch sollte stets darauf geachtet werden, dass es sich um Neuware handelt, um ausschließen zu können, dass die Geräte technisch manipuliert wurden. Das Vorhandensein eines intakten Sicherheitssiegels am Gerät verschafft hier positive Gewissheit.
Verwendet wird das beA über eine Weboberfläche, welche mit dem Internetbrowser bedient wird. Dies bedeutet, dass kein zusätzliches Programm zum Bedienen erforderlich ist. Da ein Internetbrowser mittlerweile fester Bestandteil eines jeden Computers ist, sei daher an dieser Stelle nur darauf hingewiesen, dass man stets darauf achten sollte, die aktuellste Version des Browsers zu verwenden, um Sicherheitslücken zu vermeiden. Wie das beA mittels des Browsers verwendet wird und welche Software noch zusätzlich zu installieren ist, wird nachfolgend detailliert beschrieben.
Abschließend wird nun noch die bereits erwähnte Chipkarte benötigt, mit der man sich im beA als berechtigter Nutzer ausweist. Diese Karte erhält man (ausschließlich über das Internet) über die Bundesnotarkammer. Sie dient nach Erhalt zur Erstregistrierung beim beA und nachfolgend quasi als "Nutzerausweis" bei dessen Anwendung.