Oberbegriff ist die bauliche Maßnahme. Bei baulichen Maßnahmen des Vermieters wird zwischen Erhaltungsmaßnahmen (§ 555a BGB) und Modernisierungsmaßnahmen (§§ 555b bis 555e BGB) unterschieden. Erhaltungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind. Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen der in § 555b Nr. 1 bis 7 genannten Art, insbesondere zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Erhöhung des Gebrauchswertes und zur Umsetzung gesetzlicher Vorgaben. Nicht im Gesetz genannt werden Bagatellmaßnahmen, Luxusmaßnahmen und Maßnahmen zur Substanzerhaltung/-verbesserung.

 

Übersicht:

  • Erhaltungsmaßnahmen, §§ 555a, 535 Abs. 1 S. 2 BGB:

    • Instandhaltung und
    • Instandsetzung.
  • Bauliche Veränderungen:

    • Modernisierungsmaßnahmen gem. § 555b BGB,
    • Luxusmaßnahmen und
    • Maßnahmen zur Substanzverbesserung (z.B. an einer Nachbarwohnung).
  • Bagatellmaßnahmen.

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