Der Anfall der Einigungsgebühr erfordert somit nicht zwingend den Abschluss eines Vergleichsvertrags i.S.v. § 779 BGB. Ebenso wenig ist die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO notwendig (s. BGH RVGreport 2007, 275 [Hansens] = zfs 2007, 469 m. Anm. Hansens = AGS 2007, 366; Thür. OLG RVGreport 2017, 139 [Hansens]; OLG Frankfurt RVGreport 2018, 419 [Hansens] = JurBüro 2018, 465). Vielmehr kann der Einigungsvertrag auch stillschweigend geschlossen werden. Er ist auch nicht formbedürftig. Dabei muss jedoch Folgendes beachtet werden:
a) Abgabe einseitiger Erklärungen
Geben die Prozessbevollmächtigten der Parteien (in der mündlichen Verhandlung) einseitige Erklärungen ab, führt dies im Regelfall noch nicht zum Anfall einer Einigungsgebühr. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Prozessbevollmächtigen ihre jeweiligen Prozesshandlungen unabhängig von der Erklärung der anderen Partei bzw. ihres Rechtsanwalts vorgenommen haben. Regelbeispiel hierfür sind die Erklärungen im Zusammenhang mit der Hauptsacheerledigung. Die Abgabe der – auch übereinstimmenden – Erklärungen der Prozessbevollmächtigten der Parteien, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, löst deshalb für sich genommen noch keine Einigungsgebühr aus (s. OLG Köln RVGreport 2015, 370 [Hansens]; OLG Hamm AGS 2014, 166; SG Frankfurt RVGreport 2013, 469 [Hansens).
b) Einigungsvertrag
Demgegenüber kann eine Einigungsgebühr dann entstehen, wenn den Prozesserklärungen der Parteien ein Einigungsvertrag zugrunde liegt (s. OLG Köln RVGreport 2007, 66 [Hansens] = JurBüro 2006, 588; Bay. VGH RVGreport 2008, 385 [Hansens]; OLG Stuttgart RVGreport 2011, 178 [Hansens] = AGS 2012, 128). Dies erfordert somit, dass die Prozessbevollmächtigten der Parteien einen Einigungsvertrag geschlossen haben (s. KG RVGreport 2005, 424 [Hansens]).
c) Teilanerkenntnis und Teilklagerücknahme
Unter Beachtung dieser Ausführungen kann die Einigungsgebühr auch dann anfallen, wenn die Klage teilweise anerkannt und zum anderen Teil zurückgenommen wurde. Dies setzt voraus, dass diese Art der Verfahrenserledigung zwischen den Parteien vereinbart worden ist und es sich deshalb nicht um die Vornahme von Prozesshandlungen unabhängig von der Erklärung der anderen Partei handelt (s. OLG Stuttgart RVGreport 2011, 178 [Hansens] = AGS 2012, 128: OLG Frankfurt RVGreport 2018, 419 [Hansens] = JurBüro 2018, 465).