Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzung für Entstehung der Einigungsgebühr

 

Leitsatz (amtlich)

Die Einigungsgebühr (Nr. 1000 I 1 RVG-VV) entsteht auch dann, wenn die Parteien in der mündlichen Verhandlung wechselseitige, zur Beendigung des Verfahrens führende Prozesserklärungen abgeben und nach den Gesamtumständen davon auszugehen ist, dass diese Erklärungen auf einer - auch stillschweigenden - Vereinbarung über diese Form der Verfahrensbeendigung beruhen.

 

Normenkette

RVG-VV Nr. 1000

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 19.08.2015; Aktenzeichen 3-8 O 168/14)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.503,00 EUR

 

Gründe

1. Über die Beschwerde war gemäß § 568 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden, da die in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

2. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Beklagte wendet sich allein gegen die Festsetzung der geltend gemachten Einigungsgebühr.

a) Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VVentsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Hierfür ist kein Vergleich im Sinne des § 779 BGB oder die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO notwendig. Entscheidend für das Entstehen der Gebühr ist allein, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Parteien eine Vereinbarung im Sinne von Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VVgeschlossen haben (BGH, Beschl. v. 13.4.2007, II ZB 10/06 ; Thür. OLG, Beschl. v. 1.2.2017 - 1 W 9/17 -, juris). Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig. Wird die Klage teilweise anerkannt und teilweise zurückgenommen, entsteht die Einigungsgebühr, wenn diese Verfahrenserledigung zwischen den Parteien vereinbart wurde und es sich deshalb nicht um die Vornahme von Prozesshandlungen unabhängig von der Erklärung der anderen Partei handelt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.2.2011 - 8 W 40/11 -, juris).

b) So verhält es sich hier. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass sich die Parteien auf Vorschlag des Gerichts geeinigt haben, die Klageanträge zu 3 und 4 zurückzunehmen und die übrigen Anträge sowie die vollständige Kostenlast anzuerkennen. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.6.2015 ergibt sich, dass es nach Erörterung der Sach- und Rechtslage ("nunmehr") zu dem Teilanerkenntnis und der Teilrücknahme kam. Entgegen der Behauptung des Beklagten haben die Partien die Erklärungen nicht voneinander unabhängig als bloße Konsequenz der vom Gericht dargestellten Sach- und Rechtslage abgegeben. Dagegen spricht, dass der Beklagte nicht nur einen Teil der Klageanträge, sondern auch die volle Kostenlast anerkannt hat. Eine solche Erklärung deutet auf eine vorherige Absprache hin. Außerdem hat der Vorsitzende Richter unter dem 18.8.2015 vermerkt, Rücknahme und Anerkenntnis seien auf seinen Vorschlag erfolgt, um den Rechtsstreit zu beenden. Es kann bei dieser Sachlage nicht angenommen werden, dass das Teilanerkenntnis und die Teilrücknahme voneinander unabhängig erklärt wurden. Vielmehr sollte der Rechtsstreit einvernehmlich beendet werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO .

4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11829273

FA 2018, 290

IBR 2018, 660

JurBüro 2018, 465

AGS 2018, 444

ErbR 2018, 636

NJW-Spezial 2018, 635

RENOpraxis 2019, 11

RVGreport 2018, 419

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