Obwohl es im Büro der beigeordneten Rechtsanwältin nach Eintritt der Fälligkeit der Anwaltsvergütung am 26.11.2008 versäumt worden war, den Anspruch auf Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung rechtzeitig geltend zu machen, hatte die Anwältin im Fall des Bay. LSG Glück. Denn auch bei der Staatskasse ist nicht alles so gelaufen, wie es eigentlich hätte sein sollen.
Dem mit dem Festsetzungsantrag der Rechtsanwältin vom 17.2.2015 befassten UdG hätte es eigentlich auffallen müssen, dass der Ausgangsprozess zu diesem Zeitpunkt schon lange Zeit beendet war. In diesem Zusammenhang hätte ihm der Gedanke kommen können, dass die Vergütungsforderung der Rechtsanwältin verjährt sein könnte. Dementsprechend hätte der UdG die Akte vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag dem Bezirksrevisor vorlegen müssen. Dies ergibt sich aus der weitgehend bundeseinheitlichen Allgemeinen Verfügung der jeweiligen Landesjustizminister, veröffentlicht als "Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung – VwV Vergütungsfestsetzung" (Abdruck bei Hartmann, KostG, 48. Aufl. 2018, S. 1292 ff.).
Nach 1.2.2 VwV Vergütungsfestsetzung hat der UdG vor seiner Entscheidung über den Festsetzungsantrag die Akten mit einem entsprechenden Hinweis der Vertretung der Staatskasse vorzulegen. Soll nach Auffassung des Vertreters der Staatskasse die Verjährungseinrede erhoben werden, so hat dieser nach Nr. 1.4.4 VwV Vergütungsfestsetzung hierzu die Einwilligung des ihm unmittelbar vorgesetzten Präsidenten des betreffenden Gerichts einzuholen. Bei der Entscheidung darüber, ob die Verjährungseinrede erhoben wird, hat die Staatskasse sowohl die Belange des beigeordneten Rechtsanwalts als auch die der bedürftigen Partei angemessen zu berücksichtigen (OLG Frankfurt JurBüro 1988, 1010; AnwBl 1992, 1210 m. Anm. Herget). Der Bezirksrevisor hat dann nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob er sich für die Staatskasse auf die Einrede der Verjährung beruft (vgl. OLG München JurBüro 1984, 1830; OLG Celle JurBüro 1983, 699; OLG Frankfurt JurBüro 1988, 1010) oder nicht.
Hat die Staatskasse die Einrede der Verjährung nicht erhoben, so hat der UdG dies nach 1.2.2 S. 2 VwV Vergütungsfestsetzung auf dem Formular, auf dem er die Festsetzung vornimmt, zu vermerken. Von dieser Verfahrensweise ist der UdG des SG Landshut hier abgewichen.
Hinweis:
Diese Verfahrensweise sollte auch jeder Rechtsanwalt kennen. Er kann im Falle der Verjährung seines Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse dem Bezirksrevisor Umstände vortragen, die zur Verjährung geführt haben. Mit einigem Glück führt dieses Vorbringen dazu, dass der Bezirksrevisor in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens die Einrede der Verjährung nicht erhebt.