Die Parteien des vorliegenden Verfahrens stritten darüber, ob die beklagte Arbeitgeberin verpflichtet ist, eine zugunsten des Klägers seit Anfang 2001 bestehende Direktversicherung durch Entgeltumwandlung (§ 1b Abs. 2 i.V.m. § 1a Abs. 1 S. 1 BetrAVG) zu kündigen und den Originalversicherungsschein an die Versicherung herauszugeben. Die Beklagte ist Versicherungsnehmerin, der Kläger ist Versicherter. Die am 1.12.2028 ablaufende Versicherung ruht seit dem Jahre 2009. Am 1.12.2015 betrugt ihr Vertragswert knapp 7.000 EUR.
Anfang 2013 kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag und trug vor, er befinde sich in einer "finanziellen Notlage", da er mit der Tilgung eines Baudarlehens i.H.v. rund 17.075 EUR im Rückstand sei. Er benötige das Geld aus der Direktversicherung, um zu verhindern, dass die Bank seinen Baudarlehensvertrag kündige und die Zwangsvollstreckung seiner Immobilie einleite. Die Beklagte habe diese wirtschaftlichen Schwierigkeiten dadurch mitverursacht, dass sie Entgeltfortzahlungsansprüche aus dem Jahre 2012 erst nach gerichtlicher Geltendmachung durch den Kläger erfüllt habe. Die Beklagte weigerte sich, der Kündigung zuzustimmen oder den Vertrag selbst zu kündigen.
Die Klage des Klägers, mit der er u.a. beantragte, die Beklagte zu verurteilen, den bei der Lebensversicherung bestehenden Vertrag zu kündigen, blieb in allen Instanzen erfolglos. Ein entsprechender Anspruch des Klägers ergibt sich, wie das BAG entschieden hat (Urt. v. 26.4.2018 – 3 AZR 586/16, NJW 2018, 2346 m. Anm. Witschen), weder aus einer entsprechenden Regelung in der Umwandlungsvereinbarung der Parteien noch aus § 241 Abs. 2 BGB, wonach jede Partei nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses verpflichtet sein kann, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners Rücksicht zu nehmen.
Nach Auffassung des BAG hat der Kläger kein im Rahmen von § 241 Abs. 2 BGB zu berücksichtigendes schützenwertes Interesse an einer Auflösung des Versicherungsvertrags, was auch dann gelten soll, wenn man zu seinen Gunsten annimmt, die von ihm behauptete finanzielle Notlage stehe mit dem Arbeitsverhältnis insoweit im Zusammenhang, als die Beklagte frühere Entgeltfortzahlungsansprüche erst nach gerichtlichen Auseinandersetzungen erfüllt hat. Der Arbeitgeber dürfe bei seiner Entscheidung, eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Direktversicherung nicht aufzulösen, sozialpolitische Erwägungen einbeziehen. Mit Hilfe der betrieblichen Altersversorgung soll der Lebensstandard der Arbeitnehmer (ggf. seiner Hinterbliebenen) nach Ausscheiden aus dem Berufs- bzw. Erwerbsleben zumindest teilweise gesichert werden, da das beständig sinkende Rentenniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Versorgungslücken führt. Mit der Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltumwandlung in § 1a BetrAVG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dieses Interesse fördern zu wollen. Den besonderen Schutz von Versorgungsanwartschaften, jedenfalls soweit sie auf Zusagen beruhen, die, wie im Fall des Klägers, nach dem 30.12.2000 erteilt wurden (§ 30f Abs. 1 S. 2 BetrAVG), hat der Gesetzgeber für die im Wege der Entgeltumwandlung erfolgende betriebliche Altersversorgung durch flankierende Regelungen zum Ausdruck gebracht. Insofern verweist das BAG auf die Bestimmung in § 1b Abs. 5 BetrAVG, wonach solche Anwartschaften sofort unverfallbar und damit sogleich nach § 7 Abs. 2 BetrAVG insolvenzgeschützt sind. Die Intention des Gesetzgebers, Lücken in der betrieblichen Altersversorgung zu vermeiden, lässt sich ferner der Vorschrift des § 1a Abs. 4 BetrAVG entnehmen, die für den Fall einer Entgeltumwandlungsabrede vorsieht, dass Arbeitnehmer auch im laufenden Arbeitsverhältnis das Recht haben, die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen, wenn sie kein Entgelt erhalten.
Ein schützenswertes Interesse, das geeignet wäre, die mit der Entgeltumwandlungsvereinbarung bezweckte Absicherung im Alter zu beseitigen, hat der Kläger nicht dargelegt. Das Gericht lässt offen, ob etwas anderes gelten würde, wenn eine Zwangsversteigerung seines Hauses unmittelbar bevorstünde und die Auflösung der Direktversicherung mit der Auszahlung des Rückkaufwerts den Verlust des selbst genutzten Wohnungseigentums verhinderte. Eine solche akute Notlage hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen, sondern lediglich eine abstrakte Gefahr behauptet.