Nach der Vorschrift des § 24 BBiG gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt werden, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist. Der Eintritt dieser Fiktion setzt nicht nur voraus, dass der Auszubildende nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses weiterarbeitet, sondern grundsätzlich auch, dass dies mit Wissen des Ausbildenden geschieht. Dies folgt aus dem Wortlaut der Bestimmung ("werden Auszubildende (...) beschäftigt"), der nicht lediglich eine Arbeitsleistung des vormaligen Auszubildenden verlangt, sondern eine Handlung des Ausbildenden.
Wie das BAG im Urteil vom 20.3.2018 (9 AZR 479/17, NZA 2018, 943) in Weiterentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung ausführt, ist grundsätzlich die positive Kenntnis des Ausbildenden oder eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigter Vertreters von der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses weitere Voraussetzung für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 24 BBiG, obwohl diese Vorschrift keine ausdrückliche Regelung über ein subjektives Tatbestandsmerkmal enthält. Allerdings legt bereits der Wortlaut durch die Verwendung des Passivs ("werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt") nahe, dass die Fiktion auch zur Voraussetzung hat, dass der Auszubildende mit Wissen des Ausbildenden im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis tätig wird. Setzen Auszubildende ihre betriebliche Tätigkeit ohne entsprechende Kenntnis des Ausbildenden fort, "werden" sie nicht i.S.v. § 24 BBiG beschäftigt, sondern beschäftigen sich nur selbst. Ferner stehen nach dem BAG für diese Auffassung Systematik und Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung, ebenso wie deren Sinn und Zweck.
Endet das Berufsausbildungsverhältnis nach § 21 Abs. 2 BBiG vorzeitig vor Ablauf der Ausbildungszeit mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss, ist der subjektive Tatbestand des § 24 BBiG erfüllt, wenn der Ausbilder dem Auszubildenden Arbeit zuweist, obwohl er weiß, dass die vom Auszubildenden erzielten Prüfungsergebnisse zum Bestehen der Abschlussprüfung ausreichen. Rechtlich unerheblich ist die Kenntnis, ob dem Auszubildenden das Ergebnis der Abschlussprüfung durch den Prüfungsausschuss eröffnet worden ist.
Grundsätzlich trägt der Auszubildende für die subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 24 BBiG die Darlegungs- und Beweislast. Besteht insofern Streit, gilt jedoch eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Hieran scheiterte die beklagte Sparkasse.