(EuGH, Urt. v. 5.11.2019 – C-192/18) • Die polnischen Vorschriften über das Ruhestandsalter von Richtern und Staatsanwälten, die im Juli 2017 erlassen wurden, verstoßen gegen das Unionsrecht. Der Gerichtshof (Große Kammer) hat der Vertragsverletzungsklage der Kommission gegen Polen stattgegeben und festgestellt, dass Polen sowohl dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat, dass es ein für Frauen und Männer, die in Polen als Richter oder Staatsanwälte tätig sind, unterschiedliches Ruhestandsalter eingeführt hat, als auch dadurch, dass es das Ruhestandsalter für Richter an den ordentlichen Gerichten herabgesetzt und gleichzeitig dem Justizminister die Befugnis eingeräumt hat, die aktive Dienstzeit dieser Richter zu verlängern. Hinweis: Der Grundsatz der Unabsetzbarkeit erfordert insb., dass die Richter im Amt bleiben dürfen, bis sie das obligatorische Ruhestandsalter erreicht haben oder ihre Amtszeit, sofern sie befristet ist, abgelaufen ist. Dieser Grundsatz gilt zwar nicht völlig absolut, doch dürfen Ausnahmen von ihm nur unter der Voraussetzung gemacht werden, dass dies durch legitime und zwingende Gründe gerechtfertigt ist und dabei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet wird. Dies war vorliegend nicht der Fall.

ZAP EN-Nr. 747/2019

ZAP F. 1, S. 1292–1292

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