Anfang Dezember hat das OLG Düsseldorf eine neue Unterhaltstabelle veröffentlicht. Sie gilt ab dem 1.1.2021 und enthält höhere Sätze beim Mindestunterhalt für Minderjährige und auch für volljährige Trennungskinder. Grund für die jüngste Anpassung sind die Erhöhungen beim Kindergeld und beim Mindestunterhalt. Im Einzelnen sehen die Neuerungen wie folgt aus:
Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gem. der Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 3.11.2020 (BGBl I, S. 2344).
Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1.1.2021:
- für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 393 EUR (Anhebung um 24 EUR),
- für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 451 EUR (Anhebung um 27 EUR),
- für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 528 EUR (Anhebung um 31 EUR).
Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis zur 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben.
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1.1.2021 gleichfalls angehoben. Wie im Jahr 2020 betragen sie 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe. Der Bedarfssatz der Studierenden, die nicht bei den Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt gegenüber 2020 mit 860 EUR unverändert.
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. 1.2021:
- für ein erstes und zweites Kind: 219 EUR,
- für ein drittes Kind: 225 EUR,
- ab dem vierten Kind: 250 EUR.
Die Selbstbehalte bleiben gegenüber 2020 unverändert. Lediglich bei Ansprüchen auf Elternunterhalt ist mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes von der Angabe eines konkreten Betrags abgesehen worden. Die Steigerung des Regelsatzes auf 446 EUR für volljährige Alleinstehende hat – so das OLG Düsseldorf – diesmal noch keine Anhebung des notwenigen Selbstbehalts veranlasst, könnte möglicherweise aber 2022 erforderlich werden.
Auch die Einkommensgruppen bleiben 2021 unverändert. Wie in der Vergangenheit endet die Tabelle mit einem bereinigten Einkommen bis zu 5.500 EUR (10. Einkommensgruppe, 160 % des Mindestbedarfs). Eine aktuelle Entscheidung des BGH aus dem September (BGH, Beschl. v. 16.9.2020 – XII ZB 499/19, ZAP EN-Nr. 593/2020 [in dieser Ausgabe]; s. dazu Anm. Viefhues, ZAP 1/2021, F. 11R S. 1091 ff.), die eine Änderung bei den Einkommensgruppen nahelegt, konnte für die Düsseldorfer Tabelle 2021 nicht mehr berücksichtigt werden und wird vom OLG für die übernächste Tabelle angekündigt. (Anm. d. Red.: Die neue Düsseldorfer Tabelle wird vollständig in der ZAP 1/2021, F. 11 veröffentlicht.)
[Quelle: OLG Düsseldorf]