Hinsichtlich der Frage, ob der den Besetzungseinwand zurückweisende Beschluss des OLG eine Kostenentscheidung enthalten muss, besteht ein Dissens zwischen dem OLG Bamberg und dem OLG Celle/OLG Köln. Das OLG Celle (Beschl. v. 27.1.2020 – 3 Ws 21/20, StRR 3/2020, 15 = StraFo 2020, 159) hatte nämlich dem Angeklagten gem. § 473 Abs. 1 StPO die Kosten für seinen zurückgewiesenen Besetzungseinwand auferlegt und dazu auf die „BT-Drucks 19/14747, S. 32” hingewiesen (s. auch OLG Köln, Beschl. v. 1.10.2020 – 2 Ws 534/20). Das OLG Bamberg (Beschl. v. 23.1.2020 -1 Ws 14/20, StraFo 2020, 244 = NStZ 2020, 504 = StRR 8/2020, 17) hat hingegen ausgeführt, dass eine Kostenentscheidung nicht zu treffen sei, da § 222b StPO eine solche nicht vorsehe und das Verfahren über die Entscheidung über einen Besetzungseinwand nicht als Rechtsmittelverfahren i.S.d. § 473 StPO ausgestaltet sei.
In der BT-Drucks 19/14747 heißt es an der vom OLG Celle (a.a.O.) herangezogenen Stelle: „Kein Regelungsbedarf besteht bei der Kostengrundentscheidung. Die Entscheidung über die durch die Besetzungsrüge entstehenden Kosten soll sich an den Vorschriften der §§ 464 ff. StPO orientieren.” Diese Formulierung spricht nach Meinung des Verfassers eher für die Ansicht des OLG Celle. Ob allerdings nun § 473 Abs. 1 StPO einschlägig ist oder dessen Anwendung ausscheidet, weil das Vorabentscheidungsverfahren nach § 222b StPO kein „Rechtsmittel” im engeren Sinne des § 473 Abs. 1 StPO ist, oder ob der Rechtsgedanke des § 465 StPO heranzuziehen ist, kann nach Meinung des Verf. dahinstehen. Jedenfalls handelt es sich um ein abschließend entschiedenes Zwischenverfahren, in dem nach allgemeiner Meinung grds. eine Kosten-/Auslagenentscheidung ergehen muss.
Hinweis:
Letztlich ist die Frage jedoch akademisch bzw. kann vernachlässigt werden. Denn das GKG sieht für das Vorabentscheidungsverfahren keine Gebührenziffer vor, nach der gegenüber dem ggf. später verurteilten Angeklagten Gerichtskosten geltend gemacht werden könnten. Und auch das RVG enthält keine Gebührenziffer, nach der die Tätigkeiten des Verteidigers gesondert abgerechnet werden könnten. Die sind vielmehr durch die gerichtliche Verfahrensgebühr mit abgegolten. Lediglich im Fall eines erfolgreichen Vorabentscheidungsverfahrens und der dann später erfolgenden Verurteilung des Angeklagten könnte sich ein gebührenrechtliches Problem ergeben, weil sich dann die Frage stellen könnte, ob nicht die Auslagen des Angeklagten für das erfolgreiche Vorabentscheidungsverfahren ggf. auszuscheiden und von der Staatskasse zu tragen wären (Stichwort: Differenztheorie). Abgesehen davon, dass sich das Problem beim Pflichtverteidiger wegen der diesem zustehenden gesetzlichen Festbetragsgebühr nicht stellen würde, ist es nach Ansicht des Verfassers ein (auch beim Wahlverteidiger) zu vernachlässigendes Problem.