Schadensersatzansprüche können sich bekanntlich nicht nur aus deliktischer Haftung ergeben, sondern auch vertraglicher Natur sein. Im öffentlichen Recht ist dabei v.a. an den öffentlichen Vertrag zu denken, für den nach § 62 S. 2 VwVfG ergänzend die allgemeinen Regeln des BGB gelten, sodass §§ 280 ff. BGB und auch § 311a Abs. 2 BGB Anwendung finden können. Neben dem öffentlichen Vertrag gibt es weitere öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse (vgl. § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO), bei denen eine vertragliche Schadensersatzhaftung entstehen kann.
a) Voraussetzungen
Neben dem gesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Vertrag kann ein sonstiges öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis begründet werden, wenn zwischen Staat und Bürger ein enges, besondere Rechte und Pflichten begründendes Rechtsverhältnis vorliegt und ein Bedürfnis besteht, Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB analog zu gewähren. Gemessen daran haben sich anerkannte Fallgruppen herausgebildet: öffentlich-rechtliche Verwahrung, öffentlich-rechtliches Leistungs- und Benutzungsverhältnis sowie beamtenrechtliches (Fürsorge-)Verhältnis.
Die öffentlich-rechtliche Verwahrung zeichnet sich durch eine Obhutspflicht des Staates für die in Verwahrung genommene Sache aus. Die Verwahrung kann vertraglich, durch einseitigen Hoheitsakt oder Realakt begründet werden. Eine Verwahrung setzt dabei nicht nur ein reines Ansichnehmen der Behörde voraus, sondern verlangt, dass die Sache auch in Obhut genommen wird. Mit der Verwahrung wird der Berechtigte jedenfalls zeitweise von Einwirkungen auf den Gegenstand ausgeschlossen, insb. an eigenen Sicherungs- und Obhutsmaßnahmen gehindert.
Auch bei öffentlich-rechtlichen Leistungs- und Benutzungsverhältnissen (z.B. Nutzung einer gemeindlichen Einrichtung i.R.d. Daseinsfürsorge) kann bei Pflichtverletzungen ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB analog in Betracht zu ziehen sein. Schließlich ist im Beamtenverhältnis ein Schadensersatzanspruch bei schuldhafter Pflichtverletzung des Dienstherrn anerkannt. Dies wird v.a. in Zusammenhang mit einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art. 33 Abs. 2 GG) relevant.
Die Pflichtverletzung kann in der Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache oder in deren Beschädigung liegen. In beamtenrechtlichem Kontext ist häufig eine Fürsorgepflichtverletzung relevant. Gerade in Bezug auf die Beweislast hinsichtlich des Verschuldens zeigt sich der Vorteil der vertraglichen Anspruchsgrundlage zum Deliktsrecht, da zu Gunsten des Anspruchstellers in vertraglichen Konstellationen § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wirkt. Verschulden von Hilfspersonen wird nach § 278 BGB zugerechnet. Eine Beschränkung der Haftung nach dem Grundsatz „diligentia quam in suis” (§ 690 BGB) steht dem Hoheitsträger aufgrund seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung jedoch nicht zu.
b) Rechtsfolgen
Anders als bei der Amtshaftung ist der Anspruch auf Rechtsfolgenseite nicht auf Geldersatz beschränkt. Vielmehr kann auch Naturalrestitution verlangt werden.
c) Prozessuales
Begehrt der Bürger einen vertraglichen/vertragsähnlichen Schadensersatzanspruch, so ist die Regelung des § 40 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VwGO zu beachten. Danach ist grds. der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, es sei denn, der Anspruch erwächst aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S.d. §§ 54 ff. VwVfG. Für derartige Ansprüche verbleibt es bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Gleiches gilt für beamtenrechtliche Ansprüche aufgrund der aufdrängenden Sonderzuweisungen in § 126 Abs. 1 BBG und § 54 Abs. 1 BeamtStG. Macht der Staat Schadensersatzansprüche aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen geltend, sind ebenfalls die Verwaltungsgerichte zuständig, da § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO nur für Ansprüche des Bürgers gegen den Staat gilt.