Eine wichtige Entscheidung zur Bestimmung des Arbeitsorts von abhängig Beschäftigten hat kürzlich das Bundesarbeitsgericht gefällt. Danach kann ein Beschäftigter, wenn sein Arbeitsvertrag nichts Gegenteiliges besagt, auch an einen Beschäftigungsort im Ausland versetzt werden. Nachteile, die sich dadurch für ihn ergeben, hat er dann hinzunehmen (BAG, Urt. v. 30.11.2022 – 5 AZR 336/21).
Der Fall: Ein Pilot war seit 2018 bei einer international tätigen Airline angestellt. Arbeitsvertraglich war die Geltung irischen Rechts und ein Jahresgehalt von 75.325 EUR brutto vereinbart. Aufgrund eines von der Fluglinie mit der Gewerkschaft Vereinigung Cockpit (VC) geschlossenen Vergütungstarifvertrags verdiente er allerdings zuletzt sogar 11.726,22 EUR brutto monatlich. Stationierungsort des Piloten war der Flughafen Nürnberg. Sein Arbeitsvertrag sieht vor, dass er auch an anderen Orten stationiert werden könne. Aufgrund der Entscheidung der Airline, ihre Homebase am Flughafen Nürnberg im März 2020 aufzugeben, versetzte sie ihren Beschäftigten zum 30.4.2020 an ihre Homebase am Flughafen Bologna; vorsorglich sprach sie eine entsprechende Änderungskündigung aus, die der Pilot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung annahm. Seine Klage gegen die Versetzung hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg.
Auch das BAG bestätigte jetzt, dass der Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechts den Arbeitsort seiner Beschäftigten ins Ausland verlegen darf, falls keine arbeitsvertragliche oder konkludente Regelung entgegensteht. § 106 GewO begrenze das Weisungsrecht des Arbeitgebers insoweit nicht auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland. Die Ausübung des Weisungsrechts im Einzelfall unterliege nach dieser Bestimmung allerdings einer Billigkeitskontrolle, führen die höchsten deutschen Arbeitsrichter in ihrer Entscheidung aus.
Im vorliegenden Fall ging diese Billigkeitskontrolle zulasten des Beschäftigten aus. Die Aufgabe der Homebase am Flughafen Nürnberg sei eine rein unternehmerische Entscheidung gewesen und eine anderweitige Beschäftigung des Piloten im Inland sei nicht in Betracht gekommen. Sein Arbeitsvertrag samt Entgeltvereinbarung sei durch die Versetzung nicht tangiert worden. Allerdings habe er seinen Anspruch auf das höhere tarifliche Entgelt verloren; dies liege aber in dem von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Geltungsbereich des Vergütungstarifvertrags begründet, der auf die in Deutschland stationierten Piloten beschränkt gewesen sei. Ein geschlossener Tarifsozialplan habe bestimmt, dass die Tarifbedingungen am neuen Beschäftigungsort gelten sollen. Es sei deshalb nicht unbillig i.S.d. § 106 S. 1 GewO, wenn der Arbeitgeber mit der Versetzung verbundene sonstige Nachteile des Beschäftigten finanziell nicht stärker ausgleiche, als es im Tarifsozialplan vorgesehen sei.
[Quelle: BAG]