Am 1.10.2022 ist eine Erweiterung des § 81b StPO, der erkennungsdienstliche Maßnahmen beim Beschuldigten regelt, in Kraft getreten. Die Regelung ist durch das „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (VO2019/816-DG)” v. 10.8.2021 (BGBl I S. 3420) erweitert worden. Übersichtlich(er) ist die Vorschrift allerdings nicht geworden. Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf die der Erweiterung zugrunde liegende BR-Drucks 149/21 (wegen der Einzelheiten zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl. 2022, Rn 2287 ff. m.w.N. [im Folgenden kurz: Burhoff/Bearbeiter, EV]).

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