Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat kürzlich zur rechtzeitigen Registrierung von Anwältinnen/Anwälten im Meldeportal der FIU (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen – Financial Intelligence Unit) gemahnt. Hintergrund ist, dass auch Anwältinnen/Anwälte in bestimmten Fällen Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sein können. Hierzu zählen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG etwa die Beratung bei Finanz- oder Immobilientransaktionen oder bei Zusammenschlüssen und Übernahmen sowie die steuerliche Beratung. Mit der Novelle des GwG im Jahr 2020 aufgrund der EU-Geldwäscherichtlinie wurde die Pflicht eingeführt, sich – unabhängig von der Abgabe einer konkreten Verdachtsmeldung – bei der FIU zu registrieren (§ 45 Abs. 1 S. 2 GwG). Die FIU stellt hierfür das elektronische Meldeportal goAML Web zur Verfügung ( https://goaml.fiu.bund.de/Home ). Die Pflicht zur Registrierung besteht spätestens ab dem 1.1.2024.
Allerdings bestanden bisher noch Unklarheiten, ob die Registrierungspflicht die einzelnen Berufsträger oder deren Berufsausübungsgesellschaften trifft. Auf Nachfrage der BRAK hat die FIU nunmehr zum einen klargestellt, dass die Registrierungspflicht für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung spätestens zum 1.1.2024 besteht. Verpflichtete gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10, 11, 12 GwG seien Rechtsanwälte, Steuerberater, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer und andere dort genannte Berufsträger. Die Registrierungspflicht gelte unabhängig von der Form der ausgeübten Berufsträgerschaft. Hierunter fielen grundsätzlich auch angestellte Berufsträger, die als Arbeitnehmer in einer Sozietät, einer Kanzlei, Partnerschaft oder sonstigen Berufsausübungsgemeinschaft tätig seien. Demzufolge habe sich jeder Partner und Angestellte separat als eigenständiger Verpflichteter in goAML Web zu registrieren.
Die FIU hat des Weiteren ausdrücklich klargestellt, dass die Registrierung der Kanzlei/Berufsausübungsgesellschaft allein nicht ausreicht, um die Pflicht für die einzelnen Berufsträger zu erfüllen. Die bisher bereits in goAML Web registrierten Institutionen und die darunter erfassten Berufsträger würden aber zunächst im Bestand bleiben. Bei Berufsträgern, die über mehrfache Qualifikationen verfügten (z.B. Steuerberater und Rechtsanwalt), sei zu beachten, dass die Registrierung nur mit einer Qualifikation erfolgen könne. Abgestellt werden soll auf die vorherrschende Berufsausübung.
Die Nichtregistrierung ist nach § 56 Abs. 1 GwG bußgeldbewehrt. Allerdings soll der geplante Bußgeldtatbestand zur Nichtregistrierung bei goAML erst am 1.1.2025 in Kraft treten. Dies entspricht einer Forderung der BRAK nach einer „Übergangsregelung”.
[Quelle: BRAK]
ZAP F., S. 1187–1192