1 Neuregelungen im Dezember
In den vergangenen Wochen ist wieder eine Reihe von Neuregelungen in Kraft getreten. Sie betreffen in erster Linie das Wirtschafts- und das Arbeitsrecht. Aber auch das Weinrecht steht vor einem Einschnitt: Erstmals in seiner Geschichte muss das traditionsreiche Getränk Nährwertangaben auf seinem Etikett enthalten. Im Einzelnen:
Mit der 11. Novelle des GWG soll insb. die Arbeit des Bundeskartellamts gestärkt werden. Das im November in Kraft getretene Gesetz – das die Bundesregierung als „eine der größten Reformen des Wettbewerbsrechts der letzten Jahrzehnte” bezeichnet – verschafft dem Amt die Befugnis, stillschweigende Abstimmungen großer Anbieter am Markt besser zu bekämpfen und in gravierenden Fällen marktmächtige Unternehmen sogar zu entflechten. Auch die Vorteilsabschöpfung wurde vereinfacht.
- Verpflichtung zur Energieeffizienz
Bis 2045 soll der Energieverbrauch in Deutschland um 45 % im Vergleich zu 2008 sinken. Das neue Energieeffizienz-Gesetz verpflichtet deshalb jetzt Bund, Länder, Kommunen und Unternehmen, mehr Energie zu sparen. Der Bund muss danach bis 2030 jährlich Endenergie von 45 Terawattstunden einsparen, die Länder drei Terawattstunden. Die öffentliche Hand insgesamt soll Umweltmanagementsysteme einführen und damit vorbildlich vorangehen. Unternehmen mit einem Jahresenergieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden müssen ebenfalls Energie- oder Umweltmanagementsysteme einführen. Unternehmen mit einem Jahresenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden zumindest konkrete Pläne zu wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen erstellen und veröffentlichen.
- Arbeitskräfteeinwanderung
Mit der zu großen Teilen bereits Mitte November in Kraft getretenen Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung soll die Zuwanderung von ausländischen Fach- und Arbeitskräften nach Deutschland erleichtert werden. Zukünftig reicht Berufserfahrung in Kombination mit einem mindestens zweijährigen Berufs- oder Hochschulabschluss zur Beschäftigung in nicht-reglementierten Berufen aus. Darüber hinaus können Arbeitgeber im Rahmen der sog. Anerkennungspartnerschaft ausländische Fachkräfte dabei unterstützen, die Anerkennung ihres im Ausland erworbenen Abschlusses nachzuholen. Außerdem wird erstmals ein Arbeitsmarktzugang für Pflegehilfskräfte geschaffen.
- Mindestlohn in der Pflege
Seit dem 1. Dezember gelten gem. der Fünften Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche höhere Mindestlöhne für die Beschäftigten: Für Pflegefachkräfte steigt er auf 18,25 EUR, für qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 15,25 EUR und für Pflegehilfskräfte auf 14,15 EUR.
- Nährwertangaben für Wein und Sekt
Bislang sind alkoholische Getränke ab einem Alkoholgehalt von 1,2 Volumenprozent von der Verpflichtung, eine Zutatenliste sowie eine Nährwertkennzeichnung zu tragen, ausgenommen; lediglich Bier und Biermischgetränke müssen in Deutschland ein Zutatenverzeichnis tragen. Dies ändert sich ab Dezember 2023: Die Angabe von Zutaten und Nährwerten wird nun auch – aufgrund der EU-Verordnung 1308/2013 – für Wein und aromatisierte weinhaltige Getränke EU-weit verpflichtend. Allerdings wurde zugleich eine Ausnahmeregelung beschlossen, die bislang noch für kein anderes Lebensmittel gilt: So ist es zulässig, auf Wein und aromatisierten weinhaltigen Getränken nur den Energiegehalt anzugeben, markiert durch den Buchstaben „E”. Der Hersteller darf in diesem Fall die vollständige Nährwerttabelle auf elektronischem Weg – beispielsweise im Internet – zur Verfügung stellen. Entalkoholisierter Wein muss zudem künftig ein Mindesthaltbarkeitsdatum tragen.
[Quelle: Bundesregierung]
2 Eckpunktepapier zur Durchforstung des Strafrechts
Bereits der Koalitionsvertrag der „Ampel”-Parteien enthielt den Auftrag, das Strafgesetzbuch systematisch auf Handhabbarkeit, Berechtigung und Wertungswidersprüche zu überprüfen. Dabei sollte ein Fokus auf historisch überholte Straftatbestände, die Modernisierung des Strafrechts und die schnelle Entlastung der Justiz gelegt werden. Diesen Auftrag verstanden die Verfasser als Ausdruck einer liberalen, evidenzbasierten Strafrechtspolitik, die das Strafrecht als Ultima Ratio begreift. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat nun ein Eckpunktepapier vorgelegt, mit dem diesem Auftrag nachgekommen werden soll. Es hat dabei – auch unter Berücksichtigung der Fachliteratur und der Rechtspraxis – eine Reihe von Delikten identifiziert, die nach Meinung des Ministeriums aufgehoben oder angepasst werden könnten.
Dazu gehören nach Auffassung des BMJ zunächst einmal Strafvorschriften, die sozusagen „aus der Zeit gefallen” sind, etwa das Entfernen amtlicher Bekanntmachungen vom „schwarzen Brett” (§ 134 StGB) oder der Missbrauch von Scheckkarten, die es schon lange nicht mehr gibt (§ 266b StGB). Andere Vorschriften sind aufgrund der Rechtsprechung obsolet geworden oder bedürfen der Überarbeitung, etwa die Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) und die Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB). Darüber hinaus hat das BMJ etwa ein Dutzend weiterer ...