Prozessual führt die einseitig gebliebene Erledigungserklärung zu einem Wechsel des Streitgegenstands (Klageänderung). Der ursprüngliche Streitgegenstand wandelt sich in einen Antrag des Klägers auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
Hinweis:
Bleibt die Erledigungserklärung einseitig, ist es nicht zwingend, dass der Kläger seinen Antrag auf einen Feststellungsantrag umstellt. Insoweit kann das Klagebegehren nach § 88 VwGO durch das Verwaltungsgericht ausgelegt werden.
Diese Form der Klageänderung ist privilegiert, sodass es weder auf die Einwilligung des Beklagten noch auf die gerichtliche Annahme der Sachdienlichkeit (vgl. § 91 VwGO) ankommt.
Hinweis:
Anders als im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung kann die (einseitig gebliebene) Erledigungserklärung in der Rechtsmittelinstanz nur dann Wirkung entfalten, wenn sie von einem Prozessbevollmächtigten i.S.d. § 67 VwGO abgegeben worden ist. Die Fortführung des Prozesses als Feststellungsklage sorgt dafür, dass § 67 Abs. 4 VwGO zu beachten ist.
Das BVerwG (NVwZ-RR 2010, 562) nimmt an, dass bei einseitiger Erledigungserklärung die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Sachbegehrens bestehen bleibt. Von daher kann die Änderung des Klageantrags auf die Feststellung der Erledigung unter hilfsweiser Beibehaltung des ursprünglichen Sachantrags erfolgen (NK-VwGO, a.a.O., § 161 Rn 51). Umgekehrt ist eine hilfsweise Erledigungserklärung oder ein Hilfsantrag, die Erledigung festzustellen, jedoch unzulässig (BayVGH, Beschl. v. 8.5.2018 – 22 CS 17.2291, juris Rn 21). Schließlich folgt aus der Rechtsprechung des BVerwG, dass der Kläger zu seinem ursprünglichen Klageantrag zurückkehren kann, ohne dass dieser Wechsel wiederum an den Voraussetzungen des § 91 VwGO zu messen wäre.
Hinweis:
Aus prozesstaktischen Gründen sollte der ursprüngliche Sachantrag immer ausdrücklich hilfsweise weiter erhoben werden. Zwar nimmt das BVerwG an, dass die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Sachbegehrens durch die Umstellung auf einen Feststellungsantrag nicht entfällt. Dies ist aber nicht unstrittig (NK-VwGO, a.a.O., § 161 Rn 129). Bei angenommenem Wegfall der Rechtshängigkeit, würde der angegriffene Verwaltungsakt nach Ablauf der Klagefrist bestandskräftig und eine erfolgreiche Rückkehr zum Sachantrag hätte allein deshalb schon keine Erfolgsaussichten mehr.
Die Kostenentscheidung richtet sich in Fällen der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung nicht nach § 161 Abs. 2 VwGO, der nur in Fällen übereinstimmender Erledigungserklärungen einschlägig ist, sondern nach den allgemeinen Regeln der §§ 154 f. VwGO.
a) Zulässigkeit der Feststellungsklage
Die Feststellung der Erledigung kann der Kläger mittels allgemeiner Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erstreiten. Zwischen den Beteiligten ist die Beendigung des ursprünglichen Rechtsstreits streitig. Dies begründet das erforderliche Rechtsverhältnis. Die Feststellungsklage ist auch nicht gem. § 43 Abs. 2 VwGO gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsklage subsidiär.
Hinweis:
Neben der Erledigungserklärung steht dem Kläger im Grundsatz auch die Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) zur Verfügung (vgl. Teil 1 des Beitrags). Da der Streitgegenstand der Fortsetzungsfeststellungsklage (Feststellung, dass das ursprüngliche Klagebegehren ohne Erledigung Erfolg gehabt hätte) jedoch nicht mit dem Begehren auf Feststellung der Erledigung identisch ist, besteht auch insoweit kein Subsidiaritätsproblem.
Da dem Kläger bei verweigerter Anschlusserklärung des Beklagten keine andere Möglichkeit zur Verfügung steht, der Kostenlast eines ansonsten wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als unzulässig abweisenden Urteils zu entgehen, liegt auch ein Feststellungsinteresse vor (NK-VwGO, a.a.O., § 161 Rn 120).
Hinweis:
Auf die Zulässigkeit der ursprünglichen Klage kommt es i.R.d. Zulässigkeitsprüfung der Feststellungsklage nicht an (BVerwG, NVwZ 1989, 862). Sie ist allenfalls Beurteilungsmaßstab für die Begründetheit und kann in gewissen Fällen zur Klageabweisung (als unbegründet) führen (s.u.).
b) Begründetheit der Feststellungsklage
aa) Eintritt eines erledigenden Ereignisses
Die Begründetheit der Feststellungsklage setzt zunächst voraus, dass tatsächlich, objektiv feststellbar, ein erledigendes Ereignis eingetreten ist.
Hinweis:
Im Unterschied zur übereinstimmenden Erledigungserklärung kommt es damit streitentscheidend auf das Vorliegen eines erledigenden Ereignisses an.
Erledigung setzt voraus, dass nach Rechtshängigkeit das Begehren des Klägers gegenstandslos geworden ist oder eine Änderung der Sach- oder Rechtslage die Aufrechterhaltung des Begehrens sinnlos macht. Allgemein gilt: Wird der angefochtene Verwaltungsakt zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder erledigt er sich durch Zeitablauf oder auf andere Weise (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG), entfällt die damit verbundene Beschwer. Wird ein geltend gemachter Anspruch erfüllt, erlischt dieser, fällt er weg oder wird auf sonstige Weise gegenstandslos, erledigt sich das Verpflichtungsbegehren (Zimmermann-Kreher in: BeckOK VwGO, 66. Ed. 1.7.2023,...