Die Erstattung von Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme im Entschädigungsverfahren i.H.v. 453,87 EUR hat die GStA Dresden abgelehnt. Soweit sich der Antragsteller im Entschädigungsverfahren der Hilfe eines Rechtsanwalts bediene, seien die Kosten hierfür Teil des angemeldeten Schadens, sofern die anwaltliche Inanspruchnahme notwendig sei (Meyer, a.a.O., § 7 Rn 17). Die Ersatzfähigkeit sei vorliegend nicht gegeben, da es dem Antragsteller objektiv ohne Weiteres zumutbar gewesen sei, die beantragte Entschädigung ohne anwaltliche Hilfe selbst einzufordern. Der Antrag betreffe lediglich eine Schadensposition, nämlich den zu behandelnden Nutzungsausfall zu einem elektronischen Gerät, hier Mobiltelefon. Der zugrunde zu legende Zeitraum hinsichtlich der Dauer des Nutzungsausfalls könne der StrEG-Grundentscheidung des AG v. 22.2.2023 entnommen werden. Eine Recherche zu den aktuellen Mietpreisen eines iPhone 7 sei ebenfalls zumutbar, bedürfe jedenfalls nicht der Hilfe eines Rechtsanwalts. Zwar sei dem Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnungsdurchsuchung ein Dolmetscher für die arabische Sprache zur Seite gestellt worden, sodass anzunehmen sei, dass der Antragsteller der deutschen Sprache in Wort und Schrift nicht ausreichend mächtig sei. Indes habe unter Hinweis auf die nachfolgenden Ausführungen gleichwohl keine Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Ansprüche zu beauftragen, bestanden, wenngleich seinerzeit die StrEG-Grundentscheidung nicht übersetzt worden ist.
Die Notwendigkeit zur Beauftragung des Bevollmächtigten des Antragstellers ergab sich für die GStA Dresden auch nicht daraus, dass der Antragsteller der deutschen Sprache in Wort und Schrift nicht ausreichend mächtig war. Den Anforderungen des § 187 Abs. 2 GVG und dem Gebot des fairen Verfahrens werde bei einem verteidigten Angeklagten, der der deutschen Sprache nicht mächtig sei, regelmäßig dadurch genügt, dass ihm die mündliche Urteilsbegründung durch einen Dolmetscher übersetzt werde und er die Möglichkeit habe, das abgesetzte schriftliche Urteil zusammen mit seinem Verteidiger unter Hinzuziehung eines Dolmetschers zu besprechen und sich in diesem Zusammenhang auch das Urteil zumindest auszugsweise übersetzen zu lassen. Einer schriftlichen Übersetzung des vollständigen Urteils bedürfe es dann nicht (OLG Hamm, Beschl. v. 11.3.2014 – 2 Ws 40/14). Nichts Anderes kann nach Auffassung der GStA Dresden dann gelten, wenn – wie vorliegend – das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist. Denn mit Bekanntgabe des Beschlusses des AG v. 22.2.2023 an den Verteidiger, wäre es dem Antragsteller objektiv möglich gewesen, die StrEG-Grundentscheidung zusammen mit einem Verteidiger unter Hinzuziehung eines Dolmetschers zu besprechen und sich in diesem Zusammenhang auch zumindest auszugsweise übersetzen zu lassen. Weiterhin hätte der Antragsteller den einfach gelagerten Entschädigungsantrag auch in seiner Muttersprache stellen können. Die Übersetzung des Antrags wäre sodann von der Staatsanwaltschaft oder der entscheidenden Justizverwaltungsbehörde veranlasst worden. Die Hinzuziehung des Rechtsanwalts durch den Antragsteller sei daher nicht notwendig gewesen. Mit der anwaltlichen Beauftragung habe der Antragsteller somit gegen seine auch im StrEG ausnahmslos geltende Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB; Meyer, a.a.O., § 7 Rn 51; BGH, Urt. v. 31.10.1974 – III ZR 117/73, VersR 1975, 257, 258) verstoßen, indem er sich für einen einfach gelagerten Antrag der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient habe.
Hinweis:
Zu folgen ist der GStA Dresden soweit grds. Nutzungsausfall für die Beschlagnahme/Sicherstellung des Mobiltelefons gewährt wird. Internetfähige Geräte, wie z.B. ein Smartphone, gehören heute sicherlich zu den Gegenständen des alltäglichen Lebens, bei denen die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit zu einem ersatzfähigen Schaden gehören. Allerdings habe ich Bedenken, wenn sich die GStA Dresden auf eine LG-Entscheidung aus dem Jahr 2009, die also 15 Jahre alt ist, bezieht und den im Hinblick auf die „Vermieterspanne” erforderlichen Abschlag mal eben auf 20 % schätzt. Ich habe erhebliche Zweifel, ob die Spanne tatsächlich so hoch ist. M.E. hätte die GStA Dresden hier bei „Vermietern” nachfragen müssen, wenn es denn überhaupt „Vermieter” von Mobiltelefonen gibt (vgl. zu allem auch OLG München, Beschl. v. 23.3.2010 – 1 W 2689/09, StRR 2010, 425 m. Anm. Burhoff und Burhoff, EV, Rn 1055).
Ganz erhebliche Bedenken habe ich gegen die Ablehnung der Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Dazu muss man festhalten: Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen der deutschen Sprache nicht mächtigen arabisch sprechenden – Ausländer. Von dem verlangt die GStA Dresden, dass er seine Entschädigungsansprüche ggf. selbst oder (nur) unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers geltend macht. Der nicht der deutschen Sprache mächtige Ausländer soll sich also allein auf dem Gebiet der strafverfahrensrechtlichen Entschädigung bewegen, einem Gebiet, mit dem sich ggf. selbst Rechts...