Was den – ausschließlichen – Gerichtsstand anbelangt, so knüpft § 377 Abs. 1 FamFG bei einem Einzelkaufmann an den Ort seiner Niederlassung, bei einer Gesellschaft oder Genossenschaft an deren Sitz an, sofern sich aus den entsprechenden Gesetzen nichts anderes ergibt. An Gesellschaftsformen werden in § 375 FamFG die Offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die stille Gesellschaft, die Aktiengesellschaft, die Europäische Gesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter Nennung der jeweiligen Vorschrift, nach denen ein Gericht angerufen werden kann oder anzurufen ist, aufgeführt.

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