Gemäß § 88 GWB können mit der Klage "nach § 87 Abs. 1 GWB" (bei dem "Absatz" handelt es sich um ein leider auch in der Gesetzesfassung vom 26.6.2013 nicht beseitigtes Redaktionsversehen, gemeint ist "Satz") Klagen "wegen" eines anderen Anspruchs verbunden werden, wenn ein rechtlicher oder unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Kartellsache besteht. Das gilt auch dann, wenn für die Klage wegen des anderen Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist. Danach stehen sogar ausschließliche Zuständigkeiten unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit eines Kartellgerichts. Jedenfalls ist dieses nicht gehindert, den Zusammenhang zu verneinen. Dann muss es sich aber auch hinsichtlich des anderen Anspruchs auf Antrag des Klägers für unzuständig erklären und den Rechtsstreit an das ausschließlich zuständige Gericht verweisen. Bleibt es bei der Verbindung, hat das nach § 87 GWB zuständige Kartellgericht das Klagebegehren nach der "Ganzheitstheorie" unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.

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