§ 22 ZPO regelt die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen, die von Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereinen gegen ihre Mitglieder "als solche" oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander erhoben werden. Das setzt nicht nur voraus, dass derjenige, der klagt oder verklagt wird, partei- und prozessfähig ist, sondern auch, dass um etwas gestritten wird, was sich aus der Zugehörigkeit Einzelner zu einer "Korporation" ergibt. Je größer und strukturierter diese ist, desto mehr ist es unerlässlich, dabei auf eine Dokumentation dieser Umstände, insbesondere auf ihre "Registrierung" zurückzugreifen. Einige Registrierungsvorgänge sind den Gerichten als "Registersachen" anvertraut: Gemäß § 374 FamFG sind Registersachen Handelsregistersachen, Genossenschaftsregistersachen, Partnerschaftsregistersachen, Vereinsregistersachen und Güterrechtsregistersachen. Indessen ist im fünften Buch des FamFG nicht nur das Verfahren bei diesen geregelt, sondern auch das Verfahren in Sachen, die über eine bloße Registrierung hinausgehen, soweit sie bestimmte Korporationen betreffen. Das Gesetz bezeichnet sie als "unternehmensrechtlich"; besser wäre es, von "unternehmensbezogenen" Sachen zu sprechen.
Hinweis:
Da das FamFG hinsichtlich der Zuständigkeit an das gegebene Verfahren anknüpft, führt das zu einem Gemengelage, das nicht generell, sondern nur für jede Korporation gesondert entwirrt werden kann.
1. Amtsgerichtliche Zuständigkeit
Die amtsgerichtliche Zuständigkeit in Handelsregister- und Genossenschaftsregistersachen ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus § 376 Abs. 1 FamFG, aber mittelbar dergestalt aus Absatz 2 der Vorschrift, dass sie es den Ländern überlässt, die Aufgaben in solchen Sachen einem anderen Amtsgericht als demjenigen zu übertragen, dessen örtliche Zuständigkeit sich aus § 377 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 376 Abs. 1 FamFG ergibt. Das gilt dann auch für die dort aufgeführten unternehmensrechtlichen Verfahren des § 375 FamFG, über deren Besonderheiten sich die §§ 402 ff. FamFG verhalten. Entscheidet über das Verlangen eines Kommanditisten gem. § 166 Abs. 3 HGB entgegen der bayerischen Konzentrationsverordnung nicht die Hauptstelle eines Amtsgerichts, sondern dessen Zweigstelle, dann ist die Entscheidung dennoch wirksam (BayObLG, Beschl. v. 4.7.1991 – Breg 3 Z 151/90 – noch zum FGG).
a) Gerichtsstand
Was den – ausschließlichen – Gerichtsstand anbelangt, so knüpft § 377 Abs. 1 FamFG bei einem Einzelkaufmann an den Ort seiner Niederlassung, bei einer Gesellschaft oder Genossenschaft an deren Sitz an, sofern sich aus den entsprechenden Gesetzen nichts anderes ergibt. An Gesellschaftsformen werden in § 375 FamFG die Offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die stille Gesellschaft, die Aktiengesellschaft, die Europäische Gesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter Nennung der jeweiligen Vorschrift, nach denen ein Gericht angerufen werden kann oder anzurufen ist, aufgeführt.
b) Abgabe und Gerichtsbestimmung
Eine Besonderheit aller Verfahren nach dem FamFG ist die Abgabe an ein anderes Gericht aus wichtigem Grund, wenn sich dieses zur Übernahme bereit erklärt hat, § 4 FamFG. Auch die Gerichtsbestimmung ist in § 5 FamFG etwas anders geregelt als in § 36 ZPO. § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und § 5 Abs. 1 Nr. 1 FamFG sind identisch; desgleichen im Wesentlichen § 36 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und § 5 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, der allerdings auch den Bestimmungsgrund der Ungewissheit aus sonstigen tatsächlichen Gründen kennt. Ferner § 36 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 ZPO einerseits, § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 FamFG andererseits. Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichts ist im FamFG nicht vorgesehen; § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO kommt naturgemäß nicht in Betracht. An ihrer Stelle kann aber Gerichtsbestimmung erfolgen, wenn sich die mit der Sache befassten Gerichte nicht einigen können, ob für eine Abgabe gem. § 4 FamFG ein wichtiger Grund vorliegt, § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG.
Hinweis:
Nächsthöheres gemeinsames Gericht i.S.v. § 5 Abs. 1 FamFG ist das im allgemeinen Gerichtsaufbau nach dem GVG nächsthöhere gemeinsame Gericht. Auf die Rechtsmittelzuständigkeit kommt es nicht an (OLG Oldenburg, Beschl. v. 30.5.2012 – 5 AR 16/12, Familiensache).
Ist beantragt, einen Notvorstand für eine Restgesellschaft einer liquidierten schlesischen Gesellschaft, die vor Enteignung und Liquidierung über Vermögenswerte in Deutschland verfügte, zu bestellen, dann bestimmt OLG Karlsruhe (Beschl. v. 17.4.2014 – 11 AR 2/14) das Amtsgericht als Registergericht, in dessen Bezirk die Rechtsnachfolgerin der Restgesellschaft ihren Sitz hat und von dem aus sie die Verwaltung ausüben will. Der BGH (Beschl. v. 19.11.1990 – II ARZ 8/90) versagt indessen die Bestimmung eines Gerichtes für die Bestellung eines Notvorstands im Falle einer 1948 in der SBZ enteigneten Aktiengesellschaft. Denn diese habe nach der Enteignung nicht als "Spaltgesellschaft" in den westalliierten Besatzungszonen oder den Westsektoren fortbestanden.