(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.9.2015 – I-3 Wx 167/15) • Dem Antragsteller ist es nicht verwehrt, eine einmal zurückgenommene Anmeldung zum Vereinsregister (hier: Ausscheiden des alten und Eintritt des neuen 1. Vorsitzenden) bei unveränderter Sachlage zu wiederholen. Ist eine ordnungsgemäß (unter Wahrung einer Frist von 3 Wochen schriftlich an alle Mitglieder ... .) durch den Vereinsvorstand einberufene Mitgliederversammlung mangels der satzungsgemäß vorgesehenen Anwesenheit von 25 % der stimmberechtigten Mitglieder nicht beschlussfähig und sieht die Satzung für diesen Fall vor, dass der Versammlungsleiter die Versammlung auflösen und sofort als neue Mitgliederversammlung wieder einberufen kann und diese Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sei, so erfüllt die bereits im Einladungsschreiben des Vorstands enthaltene Ersatzeinladung zu einer Mitgliederversammlung mit identischer Tagesordnung am selben Tag und am selben Tagungsort unter Hinweis, dass diese Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig sei, bei in der Satzung nicht geregelter Form der Einladung zu einer solchen "Anschlussversammlung", nicht die Voraussetzungen einer satzungsgemäßen Einladung aller Mitglieder, was zur Nichtigkeit des in der "Anschlussversammlung" gefassten Beschlusses, mit dem der nunmehrige 1. Vorsitzende in den Vorstand gewählt wurde, führt. Gegen die Ablehnung der Eintragung durch das Registergericht können der neu gewählte 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer – unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des auf der "Anschlussversammlung" gefassten Beschlusses – wirksam Rechtsmittel einlegen.

ZAP EN-Nr. 113/2016

ZAP 3/2016, S. 113 – 114

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