Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht unter den weiteren Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) für die Dauer von sechs Wochen. Werden Arbeitnehmer nach wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit erneut krankheitsbedingt arbeitsunfähig, ohne dass sie hieran ein Verschulden trifft, besteht ein gleichlanger Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruht. Dies gilt jedoch nicht ohne Einschränkungen. Stellt sich die neue Erkrankung als eine Fortsetzung der früheren Erkrankung dar, weil – trotz verschiedener Krankheitssymptome – die wiederholte Arbeitsunfähigkeit auf demselben nicht behobenen Grundleiden beruht, liegt eine Fortsetzungserkrankung vor. In diesem Fall ist der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 S. 2 EFZG nur dann zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, wenn
- der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge der Krankheit arbeitsunfähig war (Nr. 1) oder
- seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist (Nr. 2).
Von diesen Gegebenheiten ist der Fall zu unterscheiden, dass während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles ist der Anspruch der Entgeltfortzahlung dann nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit beschränkt. Ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt. Das ist anzunehmen, wenn Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet haben oder jedenfalls arbeitsfähig waren, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden.
Maßgeblich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und damit für das Ende des Verhinderungsfalles ist die Entscheidung des Arztes, der Arbeitsunfähigkeit – unabhängig von der individuellen Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers – im Zweifel bis zum Ende eines Kalendertages bescheinigen wird. Unerheblich ist dabei, ob das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeits- oder arbeitsfreien Tag fällt. In dem zu entscheidenden Fall war der Kläger von seinem Hausarzt zunächst vom 9.9.–20.10.2013 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 21.10.2013 attestierte der Hausarzt dem Kläger wegen anderer Beschwerden mit einer Erstbescheinigung Arbeitsunfähigkeit zunächst bis zum 5.11.2013.
Ob die Beschwerden, die zur Arbeitsunfähigkeit ab dem 21.10.2013 führten, erst ab diesem Tag bestanden hatten oder schon während der unmittelbar vorausgehenden sechswöchigen-Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer anderen Krankheit eingetreten sind, konnte nicht geklärt werden. Durch Urteil vom 25.5.2016 hat das BAG entschieden, dass die Darlegungs- und Beweislast der Arbeitnehmer für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG neben der Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solcher deren Beginn und Ende umfasst. Insoweit können sich Arbeitnehmer zunächst auf die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen stützen. Ist jedoch unstreitig oder bringt der Arbeitgeber gewichtige Indizien dafür vor, dass die erneute Arbeitsunfähigkeit auf einer Krankheit beruht, die bereits vor dem attestierten Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, und zu einer Krankheit, wegen derer die Arbeitnehmer bereits durchgehend sechs Wochen arbeitsunfähig waren, hinzugetreten ist, müssen Arbeitnehmer als Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs den von ihm behaupteten Beginn der "neuen" krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung darlegen und beweisen (5 AZR 318/15, NJW 2016, 2763).
Hinweis:
Die Vorschrift über den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG gilt nach § 9 Abs. 1 S. 1 EFZG entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Eine Definition der entsprechenden Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen findet sich in § 107 Abs. 2 SGB V. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin für die Zeit der streitgegenständlichen Maßnahme zunächst Erholungsurlaub beantragt, der ihr bewilligt wurde. Später beantragte sie für die bei diesem Aufenthalt aufgewandten Tage erneut Urlaub unter Hinweis darauf, dieser könne gem. § 10 BUrlG nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden. Das BAG hat am 24.5.2016 (5 AZR 298/15) entschieden, dass ein Kur- und Wellnesscenter, in dem vorliegend der Klägerin Anwendungen verabreicht wurden, die sich aus Meerwasser...