Während der Senat eingangs seiner Begründung zunächst in prozessualer Hinsicht eine originäre funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen mangels entsprechender Anträge der Verfahrensbeteiligten, Zuständigkeitsrügen oder Schutzschriften reichten hierfür nicht aus, ablehnte und auch die Passivlegitimation der beklagten GmbH – und nicht wie im Fall des OLG Düsseldorf (a.a.O.) deren Mehrheitsgesellschafter – unter Hinweis darauf nicht beanstandete, dass es die Gesellschaft selbst war, die mittels anwaltlichen Schreibens das klägerische Teilnahmeverlangen wegen angeblicher Ausschlussgründe des Anwalts als unzumutbar zurückgewiesen und dadurch ihre Inanspruchnahme durch den Kläger erst veranlasst hatte, hob das OLG sodann in materieller Hinsicht die besonderen Funktionen und die Bedeutung des Teilnahmerechts eines Gesellschafters in der Gesellschafterversammlung als dem zentralen Willensbildungsorgan in der GmbH hervor und ordnete dieses dem Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafters zu. Ob letzterem dabei in Bezug auf den angekündigten Beschlussgegenstand ein Stimmrecht zustehe oder er von einer Stimmabgabe – wie bei Einziehung seines Geschäftsanteils – ausgeschlossen ist, sei seiner Ansicht nach unbeachtlich. Entscheidend sei vielmehr, dass ein Teilnahmerecht den mitgliedschaftlichen Anspruch des Gesellschafters auf Anhörung und Stellungnahme sichere und er deshalb auch im Fall eines Stimmrechtsausschlusses die Willensbildung der übrigen Gesellschafter (noch) wirksam beeinflussen können solle. Ist das Teilnahmerecht des Gesellschafters damit aber dem Grunde nach unentziehbar und verlangt auch der Gesellschaftsvertrag nicht die persönliche Ausübung von Gesellschafterrechten, dürfe sich – so das OLG – jeder Anteilseigner in der Gesellschafterversammlung (insbesondere bei der Stimmabgabe) vertreten lassen, d.h. einen mit Vollmacht ausgestatten Vertreter entsenden. Folge hiervon wäre aber: Der eigene Teilnahmeanspruch des Vertretenen entfiele regelmäßig. Übe der Gesellschafter sein Teilnahme- und Stimmrecht selbst aus, und ist eine gesonderte Teilnahmebefugnis von Rechtsanwälten weder im Satzungsweg noch durch Mehrheitsbeschluss (allgemein oder im Einzelfall) ausdrücklich gestattet, lasse sich die anwaltliche Teilnahmebefugnis dann nur noch ausnahmsweise aus den entsprechenden Treuepflichten der übrigen Gesellschafter ableiten. Insbesondere, wenn schwerwiegende (Status-)Entscheidungen zu fällen seien und dem Gesellschafter die erforderliche Sachkunde fehle, bestehe Veranlassung zu einer Beraterzulassung. In der Abwägung zu berücksichtigen seien dabei u.a. die persönlichen Verhältnisse des Gesellschafters, die Realstruktur der Gesellschaft, die Bedeutung des Beschlussgegenstands sowie die Grundsätze des fairen Verfahrens, der Gesellschaftergleichbehandlung sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.