§ 445b BGB trifft in seinem Absatz 1 eine eigenständige Verjährungsregelung für Aufwendungsersatzansprüche (sogleich unter VI. 1.), in Absatz 2 eine Sonderregelung zugunsten des (Letzt-)Verkäufers (s. VI. 2.) und in Absatz 3 eine Verjährungsregelung bei der Weitergabe des Regresses in der Lieferkette (s. VI. 3.).
1. Eigenständige Verjährungsregelung für Aufwendungsersatzansprüche (§ 445b Abs. 1 BGB)
Die in § 445a Abs. 1 BGB bestimmten Aufwendungsersatzansprüche (s. oben V. 1.) verjähren nach § 445b Abs. 1 BGB – entsprechend der früheren Regelung in Bezug auf den Verbrauchsgüterkauf in § 479 Abs. 1 BGB a.F. – in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. Wegen der Ausweitung des Anwendungsbereichs des Rückgriffs des Verkäufers (auch auf die Beziehung b2b) war eine Verlagerung der Regelung aus dem Recht des Verbrauchsgüterkaufs heraus (§§ 474 ff. BGB) in das allgemeine Kaufrecht geboten.
Hinweis:
Da die Verjährung des selbstständigen Regressanspruchs des Verkäufers nach § 445a Abs. 1 BGB von der allgemeinen Verjährungsregelung des § 438 BGB nicht erfasst wird, beinhaltet § 445a BGB eine eigenständige Verjährungsregel für diese Aufwendungsersatzansprüche (RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 42).
2. Sonderregelung zugunsten des (Letzt-)Verkäufers (§ 445b Abs. 2 BGB)
Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Abs. 1 BGB (s. oben V. 1.) bestimmten Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten wegen eines Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt nach § 445b Abs. 2 S. 1 BGB – entsprechend der alten Systematik nach § 479 Abs. 2 BGB a.F. – frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat. Die Sonderregelung zugunsten des (Letzt-)Verkäufers soll in einem zeitlich begrenzten Rahmen gewährleisten, "dass ein Verkäufer, der den Gewährleistungsansprüchen seines Käufers ausgesetzt ist, an dem Rückgriff in der Lieferkette nicht aufgrund der Verjährung seiner Ansprüche gehindert ist" (RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 42).
Diese Ablaufhemmung endet – im Interesse der Rechtssicherheit für den Lieferanten – gem. § 445b Abs. 2 S. 2 BGB spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Verkäufer abgeliefert hat (Obergrenze).
3. Verjährung bei der Weitergabe des Regresses in der Lieferkette (§ 445b Abs. 3 BGB)
§ 445b Abs. 1 und 2 BGB finden nach § 445b Abs. 3 BGB – entsprechend der Altregelung in § 479 Abs. 3 BGB a.F. – auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen den jeweiligen Käufer entsprechende Anwendung, wenn der Schuldner Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist.