Gegen die Wertfestsetzung des Amtsgerichts nach § 33 Abs. 1 RVG kann gem. § 33 Abs. 3 RVG Beschwerde zum OLG erhoben werden. Die Beschwerde setzt voraus, dass der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200 EUR übersteigt (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG) oder die Beschwerde vom Amtsgericht zugelassen worden ist (§ 33 Abs. 3 S. 2 RVG). Die Beschwerdefrist beträgt hier nur zwei Wochen (§ 33 Abs. 3 S. 3 RVG). Eine Abänderung von Amts wegen kommt nicht in Betracht. Es gilt hier das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius).

 

Hinweis:

Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen, ebenso eine Rechtsbeschwerde.

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