Wird die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins beantragt, ist nur auf den betreffenden Teil des Nachlasses abzustellen. Diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bleiben bei der Berechnung des Geschäftswerts außer Betracht (§ 40 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 GNotKG); Nachlassverbindlichkeiten werden in diesem Fall allerdings nicht abgezogen (§ 40 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 GNotKG).
Mit Aufhebung der Möglichkeit, einen auf Immobilien beschränkten Erbschein zu beantragen (§ 2369 Abs. 1 BGB a.F.), ist die Erteilung eines beschränkten Erbscheins nur noch gem. § 352 FamFG möglich, wenn der Erbschein lediglich für das in Deutschland gelegene Vermögen erteilt werden soll. In diesem Fall ist nur das Aktivvermögen in Deutschland maßgebend. Verbindlichkeiten – auch im Inland – werden dann aber andererseits nicht abgezogen.
Beispiel 2: Teilerbschein Inlandsvermögen (I)
Der Anwalt beantragt für seinen Mandanten die Erteilung eines Erbscheins für das in Deutschland befindliche Erbe. Auszugehen ist von folgenden Werten:
Aktivvermögen Inland |
600.000,00 EUR |
Schulden Inland |
– 200.000,00 EUR |
Aktivvermögen Ausland |
300.000,00 EUR |
Maßgebend ist nur der Wert des Inlandvermögens, aber ohne Schuldenabzug, also 600.000 EUR) – weder sind die Schulden zu berücksichtigen noch das Auslandsvermögen.
Ist der Geschäftswert nach § 40 Abs. 1 S. 1 u. 2 GNotKG allerdings niedriger, so ist dieser maßgebend (§ 40 Abs. 3 S. 2 GNotKG). Das kann der Fall sein, wenn das inländische oder das ausländische Erbe überschuldet ist. Der niedrigere Wert des Gesamtnachlasses ist vom Kostenschuldner glaubhaft zu machen.
Beispiel 3: Teilerbschein Inlandsvermögen (II)
Der Anwalt beantragt für seinen Mandanten die Erteilung eines Erbscheins für das in Deutschland befindliche Erbe. Auszugehen ist von folgenden Werten:
Aktivvermögen Inland |
600.000,00 EUR |
Schulden Inland |
– 700.000,00 EUR |
Aktivvermögen Ausland |
400.000,00 EUR |
Schulden Ausland |
– 100.000,00 EUR |
Der Gesamtwert des Nachlasses beträgt (600.000 EUR – 700.000 EUR + 400.000 EUR – 100.000 EUR =) 200.000 EUR. Daher ist nur dieser Wert maßgebend. Dass der inländische Nachlass per Saldo einen geringeren Wert hat (100.000 EUR), ist unerheblich.
Beispiel 4: Teilerbschein Inlandsvermögen (III)
Der Anwalt beantragt für seinen Mandanten die Erteilung eines Erbscheins für das in Deutschland befindliche Erbe. Auszugehen ist von folgenden Werten:
Aktivvermögen Inland |
700.000,00 EUR |
Schulden Inland |
– 200.000,00 EUR |
Aktivvermögen Ausland |
200.000,00 EUR |
Schulden Ausland |
– 400.000,00 EUR |
Der Gesamtwert des Nachlasses beträgt (700.000 EUR – 200.000 EUR + 200.000 EUR – 400.000 EUR =) 300.000 EUR. Zwar hat das inländische Vermögen für sich genommen einen Wert von 500.000 EUR. Dieser Wert ist aber auch hier nicht entscheidend, maßgebend ist auch hier der geringere Gesamtwert.