Das Bundesverfassungsgericht wird sich in den kommenden Monaten erneut mit den Vorschriften zur Anwalts-GmbH befassen müssen. Bereits 2014 hatte das Gericht die in §§ 59e Abs. 2 S. 1, 59f Abs. 1 BRAO geregelten Mehrheitserfordernisse für Anwälte in einer aus Rechtsanwälten und Patentanwälten bestehenden GmbH für nichtig erklärt (Beschl. v. 14.1.2014 – 1 BvR 2998/11). Nun hat der Anwaltsgerichtshof (AGH) Stuttgart die Frage erneut aufgeworfen – allerdings bezüglich einer gemischten Anwalts- und Steuerberatungsgesellschaft. Der AGH hält die gesetzlichen Vorgaben auch für diese Konstellation für verfassungswidrig und hat sie daher dem BVerfG nach Art. 100 GG vorgelegt, damit die Norm auch insoweit für verfassungswidrig erklärt wird.
Offenbar ist das anwaltliche Gesellschaftsrecht eine heikle Materie, insbesondere im Hinblick auf die interprofessionelle Zusammenarbeit. So hat das BVerfG auch bereits in einem anderen Fall ein Machtwort gesprochen und 2016 die Zusammenarbeit von Anwälten mit Ärzten und Apothekern in der Partnerschaftsgesellschaft erlaubt (vgl. ZAP EN-Nr. 215/2016). Berufsrechtler setzen sich deshalb seit Längerem dafür ein, das anwaltliche Gesellschaftsrecht modernen Anforderungen anzupassen und die interprofessionelle Zusammenarbeit von Anwälten mit anderen Berufen zu liberalisieren. Der Kölner Professor und ZAP-Mitherausgeber Martin Henssler hat zuletzt im vergangenen Jahr einen vielbeachteten Vorschlag zum anwaltlichen Gesellschaftsrecht vorgelegt, um mit einem umfangreich ausgearbeiteten Gesetzesvorschlag einen Weg zum Konsens zu ebnen. Auch die Bundesrechtsanwaltskammer hält eine Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrechts für überfällig (vgl. ZAP Anwaltsmagazin 11/2018, S. 532).
Im Bundesjustizministerium wird bereits an einem Eckpunktepapier gearbeitet, das die Reform vorbereiten soll. Zuvor hat bereits die Bundesregierung erklärt, dass sie hier weiteren Regelungsbedarf sieht (s. zuletzt ZAP Anwaltsmagazin 15/2018, S. 761). Mit einer Reform tut sich die Politik aber offenbar schwer. Bereits bei seiner eingangs zitierten Entscheidung aus 2014 hatte das BVerfG mit einer baldigen gesetzlichen Neuregelung gerechnet und daher seinen Beschluss betont zurückhaltend formuliert, um den Gesetzgeber in seinen Optionen nicht allzu sehr einzuschränken. Eine Reform ist aber bislang nicht zustande gekommen. Beobachter vermuten deshalb, dass man sich in Karlsruhe über die jetzige Vorlage des AGH Stuttgart nicht besonders freut, zumal dort auch noch ein weiteres Verfahren – zum Thema doppelstöckige Anwaltsgesellschaft (eine Partnerschaftsgesellschaft hält die Anteile an einer Anwalts-GmbH) – anhängig ist. Daher könne jetzt, so die Spekulation, die komplette Verwerfung der betreffenden berufsrechtlichen Normen drohen.
Zur Neuordnung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts s. auch Deckenbrock/Markworth ZAP Berufsrechtsreport, in diesem Heft, S. 115.
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