Es war bereits seit langem streitig, ob der Entwurf eines Testaments eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG oder allein eine Beratungsgebühr nach den Grundsätzen des § 34 RVG auslöst. In seinem Urteil vom 22.2.2018 (Az. IX ZR 115/17, ZAP EN-Nr. 302/2018) hat der IX. Zivilsenat nunmehr entgegen der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung entschieden, dass eine Geschäftsgebühr in aller Regel nicht entsteht. Zu Recht betont der Senat, dass in dem Entwurf eines Testaments mangels einer nach außen gerichteten Tätigkeit weder ein Betreiben des Geschäfts noch eine Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags i.S.d. Vorb. 2.3 Abs. 3 VV-RVG zu sehen sein kann. Anders ist der Entwurf eines Erbvertrags zu behandeln (vgl. Kroiß NJW 2018, 1482). Ein Rechtsanwalt, der allein mit dem Entwurf eines Testaments beauftragt wird, sollte die BGH-Rechtsprechung zum Anlass nehmen, künftig auf eine Vergütungsvereinbarung i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 RVG hinzuwirken.

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