Die "Elektronifizierung" der Vollstreckung wurde mit der "Reform der Sachaufklärung" fortgesetzt (s. dazu bereits N. Fischer, Justiz-Kommunikation, 2004, S. 11 ff. m.w.N.). Die zentralen Neuregelungen des "Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung" vom 29.7.2009 (BGBl I, 2258) sind im Wesentlichen zum 1.1.2013 in Kraft getreten, wobei an der Novelle bereits seit dem Jahr 2003 gearbeitet worden ist (s. m.w.N. N. Fischer DGVZ 2010, 113 ff.). Dennoch ist es trotz der dreijährigen Zeitspanne zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten des Gesetzes nicht gelungen, ein durchweg problemlos funktionierendes elektronisches Kommunikationssystem zwischen Gerichtsvollziehern, den zentralen Vollstreckungsgerichten (wie in § 882h Abs. 1 S. 1 ZPO für das Schuldnerverzeichnis vorgesehen) und dem bundesweiten Vollstreckungsportal (gem. § 882h Abs. 1 S. 2 ZPO) aufzubauen (vgl. zur EDV-Umsetzung bereits krit. Mroß DGVZ 2013, 41 f., 41; Gietmann DGVZ 2013, 121 ff., 121; Mroß DGVZ 2012, 169 ff., 171 f.).
Hinweis:
Entsprechendes gilt für Anfragen an die in § 802l Abs. 1 ZPO genannten öffentlichen Stellen, die teilweise immer noch in Papierform erfolgen müssen (s. dazu Gietmann, DGVZ 2013, 121 ff., 121; s. auch Mroß, DGVZ 2010, 181 ff., 185 m.w.N.).
Insbesondere die Ausweitung des ERV mit den beiden nachfolgend (unter 6. und 7.) beschriebenen weiteren Reformschritten hat zu einer Reihe von bisher weitgehend ungelösten Praxisproblemen insbesondere beim Vollstreckungsorgan Gerichtsvollzieher geführt (s. dazu näher insb. Mroß DGVZ 2018, 1 ff.; N. Fischer DGVZ 2018, 53 ff., jew. m.w.N.). Die §§ 754a, 829a ZPO wurden anschließend im Rahmen des "Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung" (EuKoPfVODG v. 21.11.2016, BGBl I, S. 2592, sog. Reparaturgesetz zur Reform der Sachaufklärung) als weitere legislatorische Maßnahmen des ERV geschaffen (vgl. Ulrici, NJW 2017, 1142 ff. m.w.N.).
Ergänzend ist anzumerken, dass der Formularzwang bezüglich der Vollstreckung von Geldforderungen mit der (auf § 753 Abs. 3 ZPO basierenden) "Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherformular-Verordnung – GVFV)" vom 28.9.2015 (BGBl I, S. 1586; s. auch die Änderung durch Art. 8 des Gesetzes v. 21.11.2016, BGBl I, S. 2591) bereits zum 1.4.2016 eingeführt worden ist.