Die Verletzung der Beschäftigungspflicht durch den Arbeitgeber kann unterschiedliche Sanktionen nach sich ziehen. Zum einen sind dies die Bußgeldvorschriften nach § 238 Abs. 1 SGB IX. Dies betrifft insb. die Verletzung der Beschäftigungspflicht. Zuständig für die Verfolgung der Bußgeldtatbestände sind die jeweiligen Landesdirektionen der BA für Arbeit (Verwaltungsbehörde nach § 238 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 47 OWiG). Nach § 238 Abs. 2 SGB IX beträgt die Geldbuße bis zu 10.000 EUR.
Arbeitgeber, die die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, haben für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX zu zahlen. Die Höhe ergibt sich aus § 160 Abs. 2 SGB IX, derzeit zwischen 125 EUR und 320 EUR je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz. Die Ausgleichsabgabe hat der Arbeitgeber jährlich an das für seinen Sitz zuständige Integrationsamt zu zahlen (vgl. § 160 Abs. 4 SGB IX).
Hinweis:
Zu den innerbetrieblichen Sanktionen durch den BR, insb. nach § 99 BetrVG vgl. die Ausführungen unter V (Perspektive des BR).
Die Verletzung des Benachteiligungsverbots gem. § 164 Abs. 2 SGB IX kann i.V.m. § 15 Abs. 1 AGG Schadenersatzansprüche des schwerbehinderten Menschen nach sich ziehen. Eine Haftungshöchstgrenze ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen und auch vom BAG bislang abgelehnt worden (vgl. Fabricius juris-LPK SGB IX zu § 164 Rn 54; Düwell LPK-SGB IX zu § 104 Rn 60/78). Lediglich für den immateriellen Schaden ist nach § 15 Abs. 2 S. 2 AGG die summenmäßige Begrenzung auf höchstens drei Monatsverdienste vorgesehen.
Im laufenden Beschäftigungsverhältnis können Konstellationen vorkommen, in denen der Arbeitgeber in Annahmeverzug nach § 615 BGB gerät und so dem schwerbehinderten Menschen Annahmeverzugslohn schuldet. Dies ist insb. dann der Fall, wenn der Arbeitgeber sein Direktionsrecht gem. § 106 GewO nicht oder nicht ordnungsgemäß ausübt und dem schwerbehinderten Menschen eine seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit entsprechende Tätigkeit nicht zuweist (vgl. Schmidt, a.a.O., Rn 278-281).
Auch die Verletzung der Beschäftigungspflicht nach § 164 Abs. 4 SGB IX kann Schadenersatzansprüche nach § 280 BGB des schwerbehinderten Menschen zur Folge haben. Der Schadenersatz besteht in der dem schwerbehinderten Menschen entgangenen Vergütung durch die Verletzung der Beschäftigungspflicht.
Beispiel:
Wird ein schwerbehinderter Mensch von der Erbringung seiner Arbeitsleistung widerruflich freigestellt und erhält während der Freistellungsphase lediglich eine Grundvergütung und verliert dabei regelmäßig sonst gezahlte Schichtzulagen, besteht ein Schadenersatzanspruch i.H.d. nicht gezahlten Schichtzulagen.
Des Weiteren ist auch ein Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 164 Abs. 4 SGB IX denkbar, da letzterer ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB darstellt (vgl. BAG, Urt. v. 4.10.2005 – 9 AZR 632/04, BAGE 116, 121). Befindet sich der Arbeitgeber mit der behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten oder des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen der Ausstattung nach § 164 Abs. 4 Nr. 4 und 5 SGB IX in Verzug, kommt auch eine Verurteilung auf Vornahme einer bestimmten Handlung (z.B. den Einbau von elektrischen Türöffner oder die Anschaffung eines höhenverstellbaren Schreibtisches) in Betracht, denn auch diese Regelung ist als Individualanspruch des schwerbehinderten Menschen ausgestaltet (vgl. dazu die Ausführungen unter IV 3).