Die Kündigung ist an alle Personen zu richten, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung – noch – Mieter sind. Die Bezeichnung "Familie" mit dem nachfolgenden Namen eines von zwei Mietern, die miteinander verheiratet sind und die Wohnung gemeinsam gemietet haben, macht nicht hinreichend deutlich, dass in dem Kündigungsschreiben mehrere selbstständige Willenserklärungen zusammengefasst sind, die gleichzeitig an beide Mieter gerichtet werden sollen. Eine solche Kündigung ist unwirksam (AG Greifswald WuM 1994, 268; AG Neukölln MM 1993, 219). Wenn in der Adressatenangabe im Anschriftenfeld zwar nur der Vorname des Ehemanns genannt wird, die Anrede aber mit "Herrn und Frau" beginnt, soll die Erklärung aber wirksam sein (AG Hamburg WuM 1999, 484). Die formelhafte alternative Adressierung "Herr/Frau X" ist demgegenüber unwirksam (BVerfG WuM 1992, 685).
Zulässig ist bei Personenmehrheiten auf Mieterseite die wechselseitige Bevollmächtigung. Individualvertraglich stellt sie kein Problem dar. Problematisch können formularvertragliche Vollmachtsklauseln sein. Sie sind immer dann bedeutsam, wenn auf einer Vertragsseite mehrere Personen vorhanden sind. In diesem Fall müssen Willenserklärungen gegenüber allen Vertragspartnern erklärt werden und allen Vertragspartnern zugehen (Milger MDR 2015, 256, 258). Man muss bei solchen Klauseln unterscheiden zwischen solchen, die den Empfang einer Willenserklärung, wie z.B. einer Kündigung betreffen und solchen, die die Abgabe einer solchen Erklärung betreffen.
Empfangsvollmachten in Wohnraummietverträgen sind grds. möglich. Sie verstoßen nicht gegen ein gesetzliches Verbot und stellen regelmäßig auch keine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Der BGH (BGHZ 136, 314 = NJW 1997, 3437) hat schon 1997 in einem Rechtsentscheid entschieden, dass die gegenseitige Bevollmächtigung der Mieter zur Entgegennahme von Erklärungen durch die in einem formularmäßigen Wohnraummietvertrag enthaltene Klausel: "Erklärungen, deren Wirkung die Mieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig zur Entgegennahme und Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, jedoch nicht für [...] Mietaufhebungsverträge" – zumindest was den Teil der Empfangsvollmacht angeht wirksam ist.
Soweit die Klausel auch eine Bevollmächtigung zur Abgabe von Willenserklärungen enthält, ist die Klausel unwirksam, da sie auch vertragsbeendende Willenserklärungen und wesentliche Änderungen umfasst. Solche Risiken muss der Mieter nicht tragen (KG, Urt. v. 15.1.2018 – 8 U 169/16, juris; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB, (22) Mietverträge Rn 6). Die Unwirksamkeit des die Abgabe von Erklärungen betreffenden Teils der Klausel hat aber keine Auswirkungen auf den Teil, der den Empfang von Willenserklärungen betrifft. Die Klauselteile sind nach der BGH-Rechtsprechung (BGHZ 136, 314 = NJW 1997, 3437) teilbar, sodass auch kein Verstoß gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion vorliegt.
Eine Empfangsklausel ist auch dann wirksam, wenn sie auch für den Empfang vertragsbeendender (Kündigung) Willenserklärungen gilt. Eine solche Klausel benachteiligt die Mieter nicht unangemessen i.S.d. § 307 BGB. Das gemeinsame Anmieten und Wohnen ist Ausdruck eines Näheverhältnisses, welches annehmen lässt, dass ein Mieter Erklärungen des Vermieters, die das Mietverhältnis betreffen, den Mitmietern weitergibt. Solange die Mieter in der Wohnung zusammenleben, gibt es keine größeren praktischen Probleme mit einer solchen Empfangsvollmacht. In diesem Fall werden Erklärungen, die an alle Mieter gerichtet sind, schon dann wirksam, wenn sie in den Briefkasten geworfen werden oder einem Mitmieter übergeben werden, da die Mitmieter füreinander Empfangsboten sind. Mit Auszug eines Mitmieters aus der Wohnung endet aber diese Empfangsbotenstellung der übrigen Mitmieter für den ausgezogenen Mitmieter. Deshalb wird die Empfangsvollmacht erst mit dem Auszug eines Mieters praktisch bedeutsam, da sie nun die zuvor bestehende Empfangsbotenschaft fortsetzt. Hier besteht ein schutzwürdiges Interesse des Vermieters, besonders wenn der Auszug eines Mieters ihm nicht angezeigt wurde. Der ausziehende Mieter ist auch in den Fällen der mietvertraglich erteilten Empfangsvollmacht ausreichend geschützt. Er kann die Empfangsvollmacht dem Vermieter gegenüber jederzeit widerrufen (BayObLG NJWE-MietR 1997, 193, 195). Dieses Widerrufsrecht aus wichtigem Grund kann auch nicht wirksam abbedungen werden. Ein solcher Widerruf kann auch konkludent erfolgen, z.B. durch den Auszug aus der Wohnung und Mitteilung darüber an den Vermieter unter Angabe der neuen Anschrift. Die Widerruflichkeit muss dabei in der Klausel nicht ausdrücklich erwähnt werden, sie darf nur nicht ausgeschlossen sein.