(OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.12.2019 – 6 WF 156/19) • Jedenfalls in Fällen nicht ausreichend nachvollziehbarer und längerer Umgangsverweigerung kann gegen den betreuenden Elternteil zur Durchsetzung des Umgangs eine Ordnungshaft (hier: fünf Tage) angeordnet werden, wenn die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg verspricht.

ZAP EN-Nr. 56/2020

ZAP F. 1, S. 123–123

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