I. Gesetzgebungsverfahren
Im Sommer 2020 hatte die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht, nachdem die Bemühungen um ein 3. KostRMoG gescheitert waren, den Referentenentwurf für ein "Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts" (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021) vorgelegt. Den hat die Bundesregierung am 16.9.2020 beschlossen und dem Bundesrat als besonders eilbedürftige Vorlage gem. Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG zugeleitet. Im Bundestag ist das Gesetz am 29.10.2020 in erster Lesung beraten worden. Im Bundesrat ist der Gesetzesentwurf (BR-Drucks 565/20) erstmals am 6.11.2020 beraten worden und hat das Plenum weitgehend unverändert passiert. Insbesondere hat das Plenum nicht der vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Verschiebung des Inkrafttretens des KostRÄG auf den 1.1.2023 (Vgl. BR-Drucks 565/1/20) zugestimmt. Der Rechtsausschuss des Bundestages hat dann mit der BT-Drucks 19/24740 Stellung genommen. Der Bundestag hat das Gesetz anschließend am 27.11.2020 beschlossen, den Bundesrat hat es am 18.12.2020 abschließend passiert (vgl. BR-Drucks 721/20). Nach Verkündung im BGBl 2020 I, S. 3229 ff. ist das Gesetz am 1.1.2021 in Kraft getreten. Die Änderungen/Erhöhungen gelten nach § 60 Abs. 1 RVG in Verfahren, in denen der Verteidiger ab 1.1.2021 beauftragt oder bestellt/beigeordnet worden ist (vgl. auch III. 6.; Schneider ZAP F. 24 S. 1782 ff.; s.a. die Gesamtübersicht zum KostRÄG 2021 von Hansens ZAP F. 24 S. 1802 ff.).
II. Lineare Anhebung der Gebühren
1. Allgemeines
Zuletzt sind die anwaltlichen Gebühren im RVG zum 1.8.2013 durch das 2. KostRMoG vom 23.7.2013 erhöht worden (dazu Burhoff StraFo 2013, 397, RVGreport 2013, 330). Seitdem sind insb. auch die Kosten der Rechtsanwälte/Verteidiger für den Kanzleibetrieb erheblich gestiegen. Unter anderem deshalb und "im Interesse einer Teilhabe der Anwaltschaft an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung" hat der Gesetzgeber nun (endlich wieder) eine erneute Anhebung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung als erforderlich angesehen und umgesetzt. Diese Anhebung und Anpassung der gesetzlichen Anwaltsvergütung soll mit einer Kombination aus strukturellen "Verbesserungen" (?) im anwaltlichen Vergütungsrecht (dazu III.) sowie einer linearen Erhöhung aller Gebühren des RVG um rund 10 % erreicht werden (vgl. II. 2). Als Kompensation für die "klammen" Landeskassen, bei denen sich diese Erhöhung bemerkbar macht, sind u.a. die Gerichtsgebühren ebenfalls linear um 10 % angehoben worden (dazu auch Volpert RVGreport 2020, 362).
2. Lineare Anhebung um rund 10 %
Die lineare Anhebung um rund 10 % erfasst alle Gebührentypen des RVG, also alle Betragsrahmengebühren, die Wertgebühren der Nrn. 4142, 4143, 4144, 5116 VV RVG und z.B. auch die Festgebühr der Nr. 4304 VV RVG. Bei den Wertgebühren, für die die §§ 13, 49 RVG gelten, beträgt die Erhöhung in der untersten Wertstufe bis 500 EUR allerdings rundungsbedingt lediglich etwa 9 %. Das Ausmaß der Erhöhungen verdeutlicht folgendes Beispiel:
Beispiel:
Rechtsanwalt R ist für den Mandanten bereits vor Anklageerhebung im Ermittlungsverfahren tätig. Er verteidigt den Angeklagten dann nach Anklageerhebung in einer eintägigen Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Landgerichts. Gegen das Urteil des Landgerichts wird Revision eingelegt, die vom BGH verworfen wird.
Es ergibt sich folgende Gegenüberstellung von altem und neuem Recht, wobei Mittelgebühren zugrunde gelegt werden:
Wahlanwalt:
Gebührentatbestand |
Altes Recht |
Neues Recht |
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG |
200,00 EUR |
220,00 EUR |
Verfahrensgebühr vorbereitendes Verfahren Nr. 4104 VV RVG |
165,00 EUR |
181,50 EUR |
Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren Nr. 4112 VV RVG |
185,00 EUR |
203,50 EUR |
Terminsgebühr Strafkammer Nr. 4114 VV RVG |
320,00 EUR |
352,00 EUR |
Verfahrensgebühr Revision Nr. 4130 VV RVG |
+ 615,00 EUR |
+ 676,50 EUR |
Summe: |
1.485,00 EUR |
1.633,50 EUR |
Erhöhung somit ca. 9,76 %.
Pflichtverteidiger:
Gebührentatbestand |
Altes Recht |
Neues Recht |
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG |
160,00 EUR |
176,00 EUR |
Verfahrensgebühr vorbereitendes Verfahren Nr. 4104 VV RVG |
132,00 EUR |
145,00 EUR |
Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren Nr. 4112 VV RVG |
148,00 EUR |
163,00 EUR |
Terminsgebühr Strafkammer Nr. 4114 VV RVG |
256,00 EUR |
282,00 EUR |
Verfahrensgebühr Revision Nr. 4130 VV RVG |
+ 492,00 EUR |
+ 541,00 EUR |
Summe |
1.188,00 EUR |
1.307,00 EUR |
Erhöhung somit ca. 9,76 %.
III. Änderungen im Paragrafenteil des RVG
1. Bestimmung einer Betragsrahmengebühr bei Gebührenanrechnungen (§ 14 Abs. 2 RVG)
In § 14 Abs. 2 RVG ist eine neue allgemeine Regelung für die Anrechnung von Betragsrahmengebühren eingeführt worden. Diese ersetzt die entfallenen Regelungen in Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 3 VV RVG und in Vorbem. 3 Abs. 4 S. 4 VV RVG (vgl. Burhoff RVGreport 2020, 402 f.; Volpert RVGreport 2020, 362, 364; ders. AGS 2020, 445 f.; Hansens ZAP F. 24 S. 1802, 1804). Nach dem neuen § 14 Abs. 2 RVG soll dann, wenn eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen ist, die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen sein, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen. In den Teilen 4 und 5 VV RVG kann diese Regelung u.a. auf folgende Anrechnungsvorschriften Auswirkungen haben:
- Abs. 2 der Anm. zu Nr. 4...