Mit einem neuen Gesetz will die Bundesregierung die Rechte von Verbrauchern beim Kauf digitaler Produkte wie Software, Apps und Streamingdiensten stärken. Ein entsprechender im Bundeskabinett Mitte Januar beschlossener Gesetzentwurf sieht für die Verbraucher umfassende neue Gewährleistungsrechte vor; auch eine Update-Pflicht für die Unternehmen wird eingeführt.
Im Kern der Neuregelung wird insb. die Pflicht des Unternehmens zur mangelfreien Leistung geregelt. Verbraucher erhalten künftig umfassende Gewährleistungsrechte, wie sie das deutsche Recht bislang nur bei Kauf-, Werk- und Mietverträgen kennt. Im Falle eines Mangels des digitalen Produkts hat der Erwerber künftig neben dem Anspruch auf Nacherfüllung (das heißt Beseitigung des Mangels z.B. durch Nachbesserung des digitalen Produkts oder dessen erneute Bereitstellung) sowohl das Recht auf Vertragsbeendigung als auch das Recht zur Minderung. Außerdem kann er Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche geltend machen. Als Gewährleistungsfrist ist eine Mindestfrist von zwei Jahren vorgesehen.
Neu ist auch die Pflicht, dass Aktualisierungen – also funktionserhaltende Updates und Sicherheitsupdates – vom Unternehmen bereitzustellen sind, damit die digitalen Produkte vertragsgemäß bleiben. Die Regelungen sind sowohl anzuwenden, wenn die Verbraucher für digitale Produkte einen Preis zahlen, als auch, wenn sie neben oder an Stelle der Zahlung personenbezogene Daten bereitstellen. "Künftig ist klar: Wenn eine Software fehlerhaft ist oder eine App nicht richtig funktioniert, hat der Kunde die gleichen Rechte wie beim Kauf jedes anderen Produkts. Außerdem muss gewährleistet sein, dass das digitale Produkt durch laufende Updates funktionsfähig bleibt und dass Sicherheitslücken geschlossen werden", erklärte dazu die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht.
Die Neuregelungen finden Anwendung insb. bei:
- Datenbanken, Cloud-Services, Plattformangeboten, Social Media;
- Webanwendungen;
- Mediendownloads (wie z.B. E-Books);
- digitalen Fernsehdiensten;
- nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten wie z.B. E-Mail- oder Messenger-Diensten;
- körperlichen Datenträgern, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen (DVDs, CDs, USB-Sticks, Speicherkarten);
- der Bereitstellung bestimmter elektronischer Dateien i.R.d. 3D-Drucks von Waren.
Ausgenommen von der Regelung sind ausdrücklich folgende Verträge:
- Verträge über andere Dienstleistungen als digitale Dienstleistungen, selbst wenn das Unternehmen diese mit digitalen Formen oder Mitteln erbringt;
- Verträge über elektronische Kommunikationsdienste (mit Ausnahme von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten);
- Behandlungsverträge;
- Verträge über Glücksspieldienstleistungen;
- Verträge über Finanzdienstleistungen;
- Verträge über die Bereitstellung von Software, digitalen Inhalten und Informationen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Bundesregierung gibt an, dass das Gesetz der Umsetzung der EU-Richtlinie über digitale Inhalte vom 20.5.2019 dient. Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis zum 1.7.2021 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen. Die Vorschriften sind dann ab dem 1.1.2022 anzuwenden. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgt durch Einführung eines neuen Titels in das BGB. Ferner werden auch einzelne Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf, zur Schenkung, zur Miete sowie zum Werklieferungsvertrag im BGB geändert. Daneben sind auch einzelne Änderungen im Einführungsgesetz zum BGB sowie im Unterlassungsklagengesetz vorgesehen.
[Quelle: Bundesregierung]