Mit einer Leistungsklage wird ein aktives Tun, Dulden oder Unterlassen, das keinen Verwaltungsakt darstellt oder von einem Verwaltungsakt abhängt, begehrt. Die Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage wird auch ohne ausdrückliche Regelung in der VwGO nicht bezweifelt. In der FGO ist die Leistungsklage ausdrücklich in § 40 Abs. 1 genannt. Auch das SGG sieht die allgemeine Leistungsklage in § 54 Abs. 5 vor.

a) Vorverfahren und Frist

Die Durchführung eines Vorverfahrens ist für eine Leistungsklage nicht notwendig; sie ist des Weiteren nicht fristgebunden, vgl. aber § 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG.

b) Klageantrag

Der Antrag der allgemeinen Leistungsklage ist gerichtet auf das Tun oder Unterlassen. Bei der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen sollte anders als etwa im Zivilprozess auch der Zahlungsgrund und der Leistungszeitraum angegeben werden.

c) Unterlassungsklage

Mit einer Unterlassungsklage wird vorbeugender Rechtsschutz gegen drohende Rechtsverletzungen geltend gemacht. Von einer vorbeugenden Unterlassungsklage spricht man, wenn die Rechtsverletzung droht, aber noch nicht eingetreten ist.

Das eigentliche Problem von Unterlassungsklagen liegt beim Rechtsschutzbedürfnis. Bei absehbar drohenden Rechtsverletzungen stellt sich die Frage, inwieweit diesen mit den sonstigen verwaltungsprozessrechtlichen Instrumenten effektiv begegnet werden kann (vgl. etwa BVerwGE 54, 211, 215 f.). Reicht dieses Instrumentarium nicht aus, besteht ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse für die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes.

 

Hinweis:

VGH München, Beschl. v. 16.7. 2020 – 10 C 20.1417, juris Rn 31:

Einer Klage, die darauf gerichtet ist, eine Erwähnung in künftigen Verfassungsschutzberichten zu verhindern, könnte das erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse schon deshalb fehlen, weil eine zukünftige Erwähnung nach ihrem Inhalt und ihren tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen noch nicht so weit bestimmt ist, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung möglich wäre (vgl. VGH München, Beschl. v. 30.1.2017 – 10 ZB 15.1085, juris Rn 6).

Von Rechtsanwalt a.D. Ralf Rödel, Klaipeda

ZAP F. 19, S. 143–148

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