Eine Rechtsanwältin hatte 2018 auf ihrer Homepage unter der Überschrift "Besondere Aktivitäten" aufgeführt: "Mitglied der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) der Rechtsanwaltskammer München". Tatsächlich war sie aber bereits seit 2012 nicht mehr Mitglied dieser Vorstandsabteilung der RAK München. Die Anwältin wurde deswegen von einem anderen Anwalt wettbewerbsrechtlich abgemahnt. Der BGH (Urt. v. 22.7.2021 – I ZR 123/20) sah in der im Internetauftritt enthaltenen unzutreffenden Behauptung, derzeit Mitglied der Vorstandsabteilung für Vermittlungen einer RAK zu sein, eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG. Diese sei geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, wenn in der Vergangenheit eine solche Mitgliedschaft bestanden hat. Die Kompetenzen, die der Anwalt durch die entsprechende Angabe auf der Homepage werblich in den Vordergrund stellen will, müssten gegenwärtig von Bedeutung sein. Zudem hob der I. Zivilsenat hervor, dass tatsächliche Umstände, die gegen eine geschäftliche Relevanz des als Irreführung beanstandeten Verhaltens sprechen, in der Darlegungs- und Beweislast der auf Unterlassung in Anspruch genommenen Partei liegen.
Diese Entscheidung dürfte man insoweit verallgemeinern können, als grds. alle Angaben auf der Homepage eines Anwalts marktrelevant sind. Anwälte sollten daher ihren Internetauftritt stets aktuell halten und Tätigkeiten, die nicht mehr oder momentan nicht ausgeübt werden, entweder nicht weiter auflisten oder aber mit entsprechenden Zeitangaben kennzeichnen (Nittmann GRUR-Prax 2021, 647; Huff BRAK-Mitt. 2021, 392). Ansonsten kann etwa die nicht mehr aktuelle Angabe, dass man Lehrbeauftragter an einer Hochschule oder Mitglied eines Schiedsgerichts eines Sportverbands sei, eine berechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen (Deckenbrock NJW 2021, 3468).
Einen weiteren Fall der Irreführung betraf eine Entscheidung des LG Münster (Urt. v. 16.7.2021 – 22 O 12/21; dazu Dahns NJW-Spezial 2021, 734). Danach ist die Bezeichnung eines angestellten Anwalts als "Partner" irreführend, weil sie zu Unrecht den Eindruck vermittele, der betreffende Anwalt sei Teilinhaber der beworbenen Kanzlei. Diese Irreführung sei auch von geschäftlicher Relevanz, weil Rechtsuchende i.d.R. die Beratung durch einen Partner vorzögen. Denn diesen würde mit Blick auf ihre unmittelbare Gewinnbeteiligung zugeschrieben wird, sich engagierter um die Mandanteninteressen zu kümmern als ein angestellter Anwalt. An einer solchen Irreführung ändere auch ein auf der Homepage an anderer Stelle versteckter Hinweis "(...) ist Non-Equity Partner" nichts. Diese Entscheidung verdeutlicht daher zugleich, dass klarstellende Zusätze so angebracht werden müssen, dass sie für den Rechtsuchenden schnell und mühelos erkennbar sind – andernfalls droht nicht nur eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, sondern auch haftungsrechtliche Einstandspflicht als Scheinsozius (dazu allg. Markworth Scheinsozius und Scheinsozietät, 2016; Deckenbrock/Meyer ZIP 2014, 701 ff.)