Aber auch die Frage der Auskehr von Versicherungsleistungen aufgrund coronabedingter Anordnung der Schließung eines Ladenlokals beschäftigt immer mehr die Gerichte.
Das LG Düsseldorf hat mit dem vorgenannten Urteil eine Versicherung zur Zahlung von Versicherungsleistungen i.H.v. über EUR 750.000 verurteilt. Zwei Betreiber von drei bekannten Bars in der Düsseldorfer-Altstadt hatten in den Jahren 2017 und 2018 bei der beklagten Versicherung sog. Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen. In den Versicherungsbedingungen heißt es, dass der Versicherer Entschädigung für den Fall zu leisten hat, wenn von der zuständigen Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) das Ladenlokal geschlossen wird. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger. Bei den aufgezählten Krankheiten und Krankheitserregern ist das Virus SARS-CoV2 nicht aufgeführt.
Die Kläger schlossen ihre drei Bars aufgrund der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 18.3.2020 zum Schutz der Bevölkerung vor dem Virus SARS-CoV-2. Die Kläger verlangten von der Versicherung 75 % des Tagesumsatzes des Vorjahres für 30 Tage.
Das LG Düsseldorf hat den Versicherungsschutz für die drei Bars bejaht und die beklagte Versicherung zur Zahlung von 764.138,63 EUR verurteilt. Die Bars hätten nach der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 18.3.2020, die sich auf die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bezog, geschlossen werden müssen.
Der zugelassene Außerhausverkauf habe nicht zum Kernbereich des Geschäftsmodells der drei Bars gehört. Die Barbetreiber müssten sich daher nicht auf eine zwar mögliche, aber unternehmerisch nicht wirtschaftlich durchzuführende Alternative verweisen lassen.
Versicherungsschutz bestehe, auch wenn zum Zeitpunkt der Allgemeinverfügung vom 18.3.2020 der Erreger SARS-CoV2 noch nicht in der Liste der im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Krankheiten aufgenommen war. Die Klausel in den Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsfall auf die im alten Infektionsschutzgesetz ausdrücklich aufgeführten Erreger beschränke, sei unangemessen benachteiligend und deshalb nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.