Der VII. Senat hatte sich mit der Frage zu befassen, wann eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst und wann sie als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten wird (BGH, Urt. v. 24.2.2022 – VII ZR 320/21, ZAP EN-Nr. 308/2022 [Ls.] m. Anm. N. Schneider, NJW-Spezial 2022, 315; Urt. v. 22.8.2022 – VII ZR 786/21). Grundsätzlich sind Anwaltskosten als Verzugsschaden (§§ 280 Abs. 1, 286 BGB) ersatzfähig, wenn sie aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Sofern der Schuldner einer Entgeltforderung in Verzug ist, soll die Beauftragung eines Anwalts regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen diese Kriterien erfüllen. Ob aber auch eine Geschäftsgebühr entstanden ist, soll von Art und Umfang des erteilten Mandats abhängen. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag soll der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegenstehen.

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