Nach § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes i.d.R. der Umgang mit beiden Elternteilen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangs nicht einigen, kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung regeln (§ 1684 Abs. 3 S. 1 BGB).
1. Begleiteter Umgang
Soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken, u.a. dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist (§ 1684 Abs. 4 BGB).
Das OLG Frankfurt a.M. (FamRZ 2022, 1860) erläutert, dass grds. der Umgang des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu fördern ist, jedoch dann, wenn der den Umgang begehrende Elternteil dem Kind fremd ist, eine vorsichtige und schonende Anbahnung zu erfolgen hat und dann regelmäßig für eine Übergangszeit ein begleiteter Umgang in Betracht kommt.
Der begleitete Umgang mit einem minderjährigen Kind kann vorübergehend auch in der Wohnung des Obhutselternteils stattfinden, um dem Kind die Akzeptanz der künftigen Kontakte zu erleichtern.
Voraussetzung ist, dass keine Kindeswohlgesichtspunkte entgegenstehen und dass sich zur Zeit der Umgänge weder der Obhutselternteil selbst noch dritte Personen dort aufhalten.
2. Enge Bezugspersonen
Nach § 1685 Abs. 2 BGB haben enge Bezugspersonen, wenn sie für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung), ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Das OLG Karlsruhe (FamRZ 2022, 1288 = FamRB 2022, 439 m. Hinw. Clausius) hebt hervor, dass eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung i.d.R. anzunehmen ist, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. An der positiv festzustellenden Kindeswohldienlichkeit kann es trotz des Bestehens einer tragfähigen Bindung des Kindes zu der Bezugsperson fehlen, wenn der leibliche Elternteil den Umgang vehement verweigert und das Kind hierdurch einem solchen Loyalitätskonflikt ausgesetzt ist, dass auch ein begleitender Umgang nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Kindes durchgeführt werden kann.
3. Ausschluss
Das OLG Zweibrücken (FamRZ 2022, 1936) führt aus, dass Gewalttaten gegen den Obhutselternteil sowie deren Kenntnisnahme durch das Kind regelmäßig einen Ausschluss des Umgangsrechts rechtfertigen, weil auch sie eine Kindeswohlgefährdung verursachen können. Dies ist der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Gewährung des Umgangs die Unversehrtheit des das Kind betreuenden Elternteils gefährdet wäre, da das Wohl des Kindes ganz entscheidend von der Unversehrtheit dieses Elternteils abhängt.
Beispiel:
Eine Gefährdung des Kindeswohls kann auch dadurch begründet sein, dass ein Umgang erstmals in einer Justizvollzugsanstalt stattfinden müsste und das Kind dabei mit den massiven Straftaten des den Umgang begehrenden Elternteils zulasten des Obhutselternteils und deren Folgen konfrontiert würde.
Bezweckt der Gewalttäter den Umgang lediglich, um in Kontakt mit der Kindesmutter zu kommen und instrumentalisiert er das Kind zur Erreichung dieses Ziels, kann ebenfalls eine Gefährdung des Kindeswohles gegeben sein.
Auch das OLG Frankfurt a.M. (FamRZ 2022, 1939) hebt hervor, dass das Miterleben häuslicher Gewalt eine Gefährdung des Kindeswohls begründen und insb. bei einem eindringlich geäußerten Wunsch des Kindes einen Ausschluss des Umgangsrechts für längere Zeit verlangen kann.