Eine Unionsmarke kann gelöscht werden, wenn sie bösgläubig, d.h. von einem unredlich agierenden Anmelder, erworben wurde. Dies hat jetzt das EuG – also die Eingangsinstanz der EU-Gerichtsbarkeit – in einem Fall entschieden, in dem es annahm, dass es dem Markenanmelder nur darum ging, durch die Eintragung finanziell Druck auf andere Unternehmen ausüben zu können (EuG, Urt. v. 17.1.2024 – T 650/22). Die Entscheidung ist deshalb interessant, weil der Begriff der „bösgläubigen Anmeldung” im Markenrecht bislang noch nicht definiert worden ist.
Hintergrund der Entscheidung war die Löschung einer Marke durch das Amt für Geistiges Eigentum der EU (EUIPO). Dabei handelte es sich um das Wortzeichen ATHLET, das der Markenanmelder nach Auffassung des Markenamts nur benutzen wollte, um Geldzahlungen von anderen Marktteilnehmern einzufordern, die entsprechend benannte Produkte bereits vertrieben; sonstige wirtschaftliche Zwecke erkannte das Amt nicht. Den Antrag auf Eintragung der betreffenden Marke stellte der Markenanmelder kettenartig alle sechs Monate beim österreichischen Markenamt neu und hebelte damit die im EU-Markenrecht vorgesehene sechsmonatige sog. Überlegungsfrist aus; die Gebühren für das nationale Markenamt blieb er dabei jedes Mal schuldig, sodass der jeweilige Verlängerungsantrag nachträglich stets als zurückgenommen galt. Gegen die von einem Marktteilnehmer erwirkte Löschung der Marke durch das EUIPO klagte der Anmelder, unterlag damit jetzt aber vor dem EuG.
Das Gericht nahm an, dass das geschilderte Vorgehen bösgläubig i.S.d. einschlägigen Vorschrift des Art. 52 Abs. 1b der EU-Verordnung Nr. 207/2009 war. Die Richter sahen hierfür sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen eines unredlichen Vorgehens eines Marktteilnehmers als erfüllt an. So sei hinter seiner Anmeldung der Marke ATHLET schon keine plausible kaufmännische Aktivität erkennbar, die auf eine Beteiligung am wirtschaftlichen Wettbewerb hindeute. Auch die kettenartige Verlängerung der Markenanmeldungen ohne offenbare Absicht, die Gebühren dafür zu entrichten, stehe im Widerspruch zu redlichem Marktverhalten und zeige auf, dass es dem Anmelder vorrangig um die andauernde Blockade des Wortzeichens und damit darum gegangen sei, andere Marktteilnehmer zu behindern.
Aus diesen Umständen folgerte das EuG, ebenso wie schon das Markenamt, eine fehlende Benutzungsabsicht i.S.d. Markenrechts. Vielmehr lasse die Geschehensabfolge eine missbräuchliche Strategie der Monopolisierung des fraglichen Wortzeichens ATHLET zum Nachteil Dritter erkennen. Trotz rein formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen für die Eintragung einer Marke verstoße das Verhalten des Anmelders hier gegen den Sinn und Zweck der europäischen Regelungen über die Unionsmarke, zu einem unverfälschten Wettbewerbssystem beizutragen, in dem jedes Unternehmen mit dem Ziel der Kundenbindung die Möglichkeit haben müsse, bestimmte Zeichen als Marken eintragen lassen zu können, die es dem Verbraucher ermöglichten, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden. Im Ergebnis war laut EuG die Marke damit zu Recht gelöscht worden.
[Quelle: EuGH]