(BGH, Beschl. v. 18.4.2023 – VI ZB 36/22) • Ein Rechtsanwalt darf nur dann von der erfolgreichen Übermittlung eines Schriftsatzes mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs an das Gericht ausgehen, wenn er eine Eingangsbestätigung i.S.v. § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO erhalten hat. Er darf jedoch nicht von einer erfolgreichen Übermittlung ausgehen, wenn in der Eingangsbestätigung im Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll” nicht als Meldetext „request executed” und unter dem Unterpunkt „Übermittlungsstatus” nicht die Meldung „erfolgreich” angezeigt wird.
Anmerkung: Wieder einmal wurde das Prüfprotokoll der Signaturprüfung verwechselt mit der automatisierten Eingangsbestätigung des Gerichts. Es hätte vorgetragen werden müssen, wer in der Kanzlei für die Versendung des Berufungsschriftsatzes über das beA zuständig war und ob diese Person den Erhalt der Eingangsbestätigung nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs überprüft hat oder dazu angewiesen war. Für den Fall, dass das Büropersonal den Versand übernommen hat, hätte die Klägerin vortragen und glaubhaft machen müssen, dass dieses zuverlässig, geschult und kontrolliert werde. Wäre der Erhalt der Eingangsbestätigung überprüft worden, wäre aufgefallen, dass die notwendigen Angaben, aus denen sich eine erfolgreiche Übermittlung ersehen lässt, fehlen. Dann wäre bis zum Ablauf der Berufungsfrist noch ausreichend Zeit für einen erneuten Übermittlungsversuch gewesen. Hinzu kommt, dass der Rechtsanwalt knapp einen Monat habe verstreichen lassen, ehe er sich beim Berufungsgericht nach dem Sachstand der Berufung erkundigt habe. Dadurch habe er die erforderliche Sorgfalt insbesondere im Zusammenhang mit der Fristenkontrolle vermissen lassen.
Praxistipp:
Schulen Sie alle Personen, die mit dem beA arbeiten (und auch alle Anwälte, vgl. auch LAG Hamm, Beschl. v. 12.1.2023 – 18 Sa 909/22 unter I.3.). Wie ist der Arbeitsablauf bei gesendeten Nachrichten? Exportieren Sie diese Nachrichten rechtzeitig (sofort!) auf den eigenen PC (Nachrichten werden gem. § 27 RAVPV nach 90 Tagen in den Papierkorb verschoben und nach weiteren 30 Tagen gelöscht). Überprüfen Sie die ZIP-Datei. Neben dem Dokument selbst und ggf. Anlagen enthält die ZIP-Datei die Visitenkarte des absendenden Rechtsanwalts (BusinessCard), den „vhn” (Vertrauenwürdiger Herkunftsnachweis, „Gesendet aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach” bei Übermittlung durch den Rechtsanwalt), die „xjustiznachricht” (Strukturdatendatei für die maschinelle Bearbeitung bei der Justiz) sowie die Dateien „Nachrichtennummer_export.html” und „Nachrichtennummer_VerificationReport”. Diese beiden Dateien werden häufig verwechselt. Der „VerificationReport” ist das Prüfprotokoll für die Prüfung der ordnungsgemäßen Signatur. Dies ist nicht die Eingangsbestätigung! Nur in der Datei „export.html” befindet sich die Eingangsbestätigung. Irritierend ist ggf., dass in der „export.html” unter dem Nachrichtenjournal ein Eintrag mit „Zusammenfassung Prüfprotokoll” bezeichnet ist. Nur an dieser Stelle kann überprüft werden, ob die Nachricht mit dem Status „kein Fehler” ordnungsgemäß bei Gericht eingegangen ist. Einen Hinweis auf „erfolgreich” gibt es in der Eingangsbestätigung nicht. Lediglich in der Nachrichtenübersicht des beA befindet sich ein solcher Hinweis (falls man diesen in der Spaltenübersicht eingestellt hat). Dieser Hinweis bezieht sich ausschließlich auf die Signaturprüfung und nicht auf die Eingangsbestätigung. Er ist nicht dazu geeignet, den erfolgreichen Eingang auf dem Justizserver nachzuweisen!