Beratungshilfemandate sind demgegenüber im Bereich Energierecht kaum anzutreffen. Dies hängt maßgeblich damit zusammen, dass Personen mit Anspruch nach dem SGB II ihre Energiekosten über die Leistungssätze finanziert erhalten. Kostensteigerungen wirken sich daher i.d.R. bei dem Einzelnen nicht aus.

Im Übrigen werden Beratungshilfescheine seitens der Amtsgerichte im Energierecht auch fast ausnahmslos nicht erteilt. Denn die preisgünstigere Beratung durch die Verbraucherzentralen verbietet die Erteilung eines Beratungshilfescheins. Berufsrechtlich ist der Rechtsanwalt nicht gehalten, für den Berechtigten den Beratungshilfeschein zu beantragen, sondern kann auf dessen Vorlage im Original bestehen.

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