Verschärfung des Terrorismus-Strafrechts beschlossen
Die Bundesregierung hat den vom Bundesjustiz- und Verbraucherministerium vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (vgl. dazu bereits ZAP Anwaltsmagazin 2/2015, S. 48) beschlossen.
Mit ihm soll zum einen die Resolution 2178 (2014) ("Foreign Terrorist Fighters") des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen v. 24.9.2014 umgesetzt werden. Die Resolution enthält strafrechtliche Regelungen, nach denen u.a. das Reisen und der Versuch des Reisens in terroristischer Absicht, die Finanzierung derartiger Reisen sowie die vorsätzliche Organisation oder sonstige Erleichterung derartiger Reisen unter Strafe zu stellen sind.
Der Gesetzesentwurf sieht deshalb u.a. vor, dass § 89a StGB um eine weitere Vorbereitungshandlung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat – das Reisen in terroristischer Absicht – ergänzt wird. Hiernach soll sich künftig strafbar machen, wer es unternimmt, aus der Bundesrepublik Deutschland in ein Krisengebiet auszureisen, um sich dort in ein terroristisches Ausbildungslager zu begeben oder sich an Anschlägen oder bewaffneten Kämpfen zu beteiligen. Die Finanzierung des Reisens zu terroristischen Zwecken soll ebenfalls durch einen neuen Tatbestand (§ 89c Abs. 1 Nr. 8 StGB) unter Strafe gestellt werden.
Der Gesetzesentwurf schafft zum anderen mit § 89c StGB einen eigenständigen Tatbestand der Terrorismusfinanzierung. Damit wird einer Forderung der bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung angesiedelten Financial Action Task Force (FATF) entsprochen. Die FATF setzt international geltende Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die neue Regelung erfasst daher die Finanzierung eines Katalogs terroristischer Straftaten in Anlehnung an den Katalog des § 129a StGB. Strafbar sollen danach künftig auch schon geringwertige Vermögenszuwendungen sein. Der Strafrahmen beträgt sechs Monate bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, bei geringwertigen Beträgen drei Monate bis fünf Jahre. Ferner ist eine Minderung des Strafrahmens für Fälle geringer Schuld vorgesehen.
[Quelle: Bundesregierung]
Verbandsklagerecht für Datenschützer in Vorbereitung
Verbraucherschutzverbände sollen künftig Unternehmen wegen unzulässiger Datenerhebung abmahnen und verklagen können. Zudem sollen die AGB verbraucherfreundlicher werden. Das sieht ein Gesetzesentwurf vor, den das Bundeskabinett Anfang Februar beschlossen hat.
Häufig erheben und verarbeiten Unternehmen Daten von Verbrauchern, ohne dass diese darin eingewilligt haben. Die Unternehmen nutzen diese Daten etwa für Zwecke der Werbung, für Markt- und Meinungsforschung oder um Persönlichkeits- und Nutzerprofile zu erstellen.
Die Bundesregierung sieht darin eine "erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts", auch wenn die Verbraucher dieses Vorgehen beim Surfen im Internet oder in sozialen Netzwerken i.d.R. gar nicht wahrnehmen. Sie will daher alle datenschutzrechtlichen Vorschriften auch als Verbraucherschutzgesetze ausgestalten, um die Durchsetzung der Datenschutzvorschriften zu verbessern. Ausgenommen sollen allerdings solche Datenerhebungen und -verarbeitungen bleiben, die Unternehmer ausschließlich dazu vornehmen, um ihre Verträge mit dem Verbraucher oder gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Regierung verweist zudem darauf, dass Verbraucher bereits heute gem. § 34 BDSG einen gesetzlichen Anspruch darauf haben, zu erfahren, was Unternehmen mit ihren Daten machen. Die Norm sieht vor, dass die Berechtigten etwa
Das ist nach Auffassung der Bundesregierung jedoch noch nicht ausreichend, da Verbraucher sich häufig scheuten, die Mühen und ggf. Kosten dafür auf sich zu nehmen. Auch seien sie über ihre Rechte häufig gar nicht informiert. Daher sollen Verbände und Aufsichtsbehörden künftig mehr Befugnisse bekommen.
Diese können bislang Unterlassungsansprüche nur geltend machen, wenn bereits die AGB eines Unternehmens gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Diese Lücke soll nun geschlossen werden. Der Gesetzesentwurf sieht außerdem vor, dass für Verbraucher künftig die Textform reicht, um einen Vertrag zu kündigen, etwa per E-Mail. Eine strengere Form, wie die sog. Schriftform, bestehend aus Text und eigenhändiger Unterschrift, soll nicht mehr per AGB vereinbart werden dürfen.
[Quelle: BMJV]
Kein Verbandsklagerecht beim Mindestlohn
Die Bundesregierung plant nicht, ein Verbandsklagerecht zur Durchsetzung von Mindestlohnansprüchen einzuführen. Das schreibt sie in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage im Bundestag (BT-Drucks. 18/3824). Sie begründet dies damit, dass das deutsche Rechtssystem durch den Grundsatz des Individualrechtsschutzes geprägt sei.
Aus der Antwort geht weiter hervor, dass die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) die Zahl der Meldungen über nicht gezahlte Mindestlöhne nicht separat erhebt. Hinweis...