Die BGB-relevanten Änderungen, die das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes v. 22.7.2014 (BGBl. I, S. 1218) mit sich gebracht hat, sind am 29.7.2014 in Kraft getreten. Damit ist zugleich die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 48 v. 23.2.2011, S. 1) in deutsches Recht umgesetzt worden. Die Änderung war überfällig, endete doch die in der Richtlinie vorgesehene Umsetzungsfrist bereits am 16.3.2013. Um die Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr zu verbessern und dadurch die Liquidität und Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen zu stärken, wurden die Folgen des Zahlungsverzugs im unternehmerischen Rechtsverkehr verschärft. So wurde der gesetzliche Verzugszinssatz um einen Prozentpunkt auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angehoben (§ 288 Abs. 2 BGB n.F.) und ein Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags i.H.v. 40 EUR bei Zahlungsverzug eingeführt (§ 288 Abs. 5 BGB n.F.). Zudem hat der Gesetzgeber die Vertragsfreiheit bei der Einräumung von Zahlungs-, Abnahme- und Überprüfungsfristen durch die Festlegung von Höchstgrenzen eingeschränkt (§ 271a BGB n.F.). Außerdem besteht nun ein Verbandsklagerecht auf Unterlassung für den Fall, dass gegen die gesetzlichen Regelungen zu Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen, über den Verzugszinssatz und über die Pauschale verstoßen wird (§ 1a UKlaG n.F.).

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