Im vergangenen Jahr sind wichtige Änderungen des anwaltlichen Berufsrechts beschlossen worden. Die damit angesprochenen Änderungen der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO) gehen allerdings nicht auf einen Beschluss des Deutschen Bundestags zurück, sondern sind von der Satzungsversammlung der BRAK verabschiedet worden. Nach dem neu eingefügten § 3 Abs. 1 S. 2 BORA ist seit dem 1.1.2015 (BRAK-Mitt. 2014, 252) die doppelte Treuhandtätigkeit von Rechtsanwälten in einem laufenden Mandat verboten. Zudem hat die Satzungsversammlung auf ihrer Sitzung am 10./11.11.2014 Änderungen der §§ 2, 6 und 11 BORA beschlossen. Diese Änderungen müssen noch vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) geprüft werden und können daher voraussichtlich erst Mitte 2015 Gültigkeit erlangen. Der neu gefasste § 2 BORA enthält eine Regelung zum Non-legal Outsourcing von Kanzleien auf IT-Dienstleister oder Aktenvernichter. Ein Verstoß gegen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht liegt danach nicht vor, wenn die Einschaltung Dritter im Rahmen der Arbeitsabläufe der Kanzlei sozialadäquat ist. Allerdings sind diese Dritten und ihre Mitarbeiter schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten und besondere Anforderungen bei der Auswahl von Dienstleistern zu beachten. Nach der Änderung des § 6 Abs. 2 BORA wird Werbung mit Erfolgs- und Umsatzzahlen nicht mehr per se, sondern nur noch bei Irreführung verboten sein. Die Satzungsversammlung hat ferner eine Neufassung des § 11 BORA beschlossen. Nunmehr muss der Mandant nicht nur unverzüglich über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unterrichtet werden. Vielmehr muss der Anwalt das Mandat auch in angemessener Zeit bearbeiten. Damit können entsprechende zivilrechtliche Pflichtverletzungen künftig auch berufsrechtlich geahndet werden. Der Inhalt oder die Qualität der anwaltlichen Mandatsbearbeitung sind dagegen weiterhin kein Gegenstand berufsrechtlicher Pflichten.
Bereits zum 1.1.2015 ist eine Änderung des § 15 FAO in Kraft getreten (BRAK-Mitt. 2014, 145). Seitdem haben Fachanwälte eine jährliche Fortbildungspflicht von fünfzehn anstelle von bislang zehn Stunden. Fünf Stunden davon können allerdings im Selbststudium absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle stattfindet. Außerdem kann nunmehr für den Bereich des internationalen Wirtschaftsrechts eine Fachanwaltsbezeichnung verliehen werden. Die Satzungsversammlung hat zudem den Gesetzgeber aufgefordert, ihr in § 59b BRAO die Kompetenz einzuräumen, das Nähere zur allgemeinen Fortbildungspflicht nach § 43a Abs. 6 BRAO regeln zu dürfen. Bislang steht ihr nur das Recht zu, Regelungen zur Fortbildung von Fachanwälten, nicht aber allgemein für jeden Rechtsanwalt zu treffen. Bundesjustizminister Heiko Maas hat Ende Juli 2014 angekündigt, diesen Vorschlag aufzugreifen. In diesem Zusammenhang könnte der Gesetzgeber weitere Reformen der BRAO zur Umsetzung von Entscheidungen des BVerfG vornehmen. So verletzen nach Ansicht des BVerfG (NJW 2014, 613; dazu Henssler EWiR 2014, 203 f.) Regelungen das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit sie bei einer Rechtsanwalts- und Patentanwalts-GmbH zugunsten einer der beteiligten Berufsgruppen deren Anteils- und Stimmrechtsmehrheit (§ 59e Abs. 2 S. 1 BRAO; § 52e Abs. 2 S. 1 PAO) sowie deren Leitungsmacht (§ 59f Abs. 1 S. 1 BRAO; § 52f Abs. 1 S. 1 PAO) und Geschäftsführermehrheit (§ 59f Abs. 1 S. 2 BRAO) vorschreiben. Zudem hat der II. Zivilsenat des BGH (NJW 2013, 2674) die Beschränkung der sozietätsfähigen Berufe auf Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer für verfassungswidrig erachtet. Folgt das angerufene BVerfG dieser Ansicht, müsste eine Änderung des § 59a BRAO Berufsausübungsgesellschaften etwa mit Ärzten und Architekten ermöglichen.
Nach § 20 S. 1 BORA trägt der Rechtsanwalt vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist. Eine Pflicht zum Tragen einer Krawatte sieht die BORA hingegen nicht vor. Sie ist allerdings in verschiedenen landesrechtlichen Vorschriften enthalten. Manche Bundesländer haben mit dieser Tradition nun gebrochen. So hat der schleswig-holsteinische Landtag die anwaltliche Pflicht zum Krawattentragen vor Gericht durch das Gesetz zur Aufhebung der landesrechtlichen Vorschriften über die Berufstracht von Rechtsanwälten v. 31.5.2014 (GVBl. S. 92) aufgehoben. Seit dem 1.8.2014 gilt dies aufgrund der neu erlassenen Verordnung des Justizministeriums über die Amtstracht bei den Gerichten des Landes (Amtstrachtverordnung) v. 3.7.2014 (GBl. S. 344) auch für die baden-württembergische Anwaltschaft. Für Nordrhein-Westfalen hat die Landesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage eines Abgeordneten festgehalten, dass eine Pflicht zum Tragen einer Krawatte vor Gericht schon seit dem 8.8.2006 nicht mehr bestehe (LT-Drucks. 16/7516).