Nach Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1b EuGVVO kann der Geschädigte die Direktklage gegen die in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Haftpflichtversicherung an seinem Wohnsitz erheben (vgl. EuGH Slg. 2009, I-8661 ff.; EuGH Slg. 2007 I-11321 ff). Gleiches gilt in den Vertragsstaaten des Luganer Übereinkommens (vgl. BGHZ 195, 166 ff.; Schweizerisches BG DAR 2012, 472 ff.).
Hinweis:
Fahrer und Halter können im Geschädigtengerichtsstand hingegen nicht mitverklagt werden (vgl. BGH NJW 2015, 2429 ff.).
Die Frage, wer sich als Geschädigter auf den Gerichtsstand des sog. forum actoris berufen kann, ist Gegenstand zahlreicher Abgrenzungsprobleme. Die besonderen Zuständigkeiten eines Schutzgerichtsstandes dürfen nicht auf Personen erstreckt werden, die dieses Schutzes nicht bedürfen (vgl. EuGH Slg. 2009, I-8661 ff.; EuGH Slg. 2000 I-5925 ff.). Ein solches Schutzbedürfnis fehlt etwa bei der Klage eines Sozialversicherungsträgers aus übergegangenem Recht (vgl. EuGH Slg. 2009, I-8661 ff.), ebenso wohl bei Klagen von staatlichen Körperschaften (vgl. OLG Koblenz DAR 2013, 30 f.) und Kaskoversicherungen (vgl. Tomson VersR 2009, 62, 63).
Allerdings ist der Gerichtsstand in Versicherungssachen kein Verbrauchergerichtsstand. Geschädigter kann deshalb auch eine juristische Person sein (vgl. OLG Köln DAR 2010, 582 f.; OLG Zweibrücken VersR 2011, 741 f.). Noch nicht abschließend geklärt ist derzeit allerdings, ob und ggf. nach welchen Kriterien die Schutzbedürftigkeit bei ihnen im Rahmen einer Einzelfallprüfung positiv festzustellen ist (so etwa Lüttringhaus VersR 2010, 183, 188; Mäsch IPrax 2013, 234, 236 f.; a.A. Kropholler/von Hein, Art. 11 EuGVO Rn 4).
Auch der Erbe des Geschädigten kann im forum actoris klagen. Offen ist, ob das auch für den (rechtsgeschäftlichen) Zessionar gilt (bejahend etwa Lüttringhaus RabelsZ 77, 31, 65; Fendt VersR 2012, 34). Gegebenenfalls ist weiter zu entscheiden, ob der Zessionar am Sitz des Unfallbeteiligten klagen muss oder an seinem eigenen Sitz klagen darf. Ein Lösungsansatz dafür könnte darin bestehen, auf die Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsbestimmung abzustellen. Danach wäre eine Klage am Sitz des Erben möglich (so auch Staudinger in: Rauscher, Art. 11 Brüssel I-VO, Rn 6d; a.A. Geimer in: Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl. 2010, Art. 16 Rn 4). Anderes müsste aber wohl gelten, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug beispielsweise im Ausland reparieren lässt und seinen Schadensersatzanspruch als Sicherheit an die Werkstatt abtritt.
Insgesamt erweitert der Geschädigtengerichtsstand den Gestaltungsspielraum für den Geschädigten beträchtlich. Das gilt umso mehr, als es für die Bestimmung des Geschädigtenwohnsitzes genügt, wenn der Wohnsitz am Gerichtsstand bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung begründet worden ist (vgl. BGHZ 188, 373 f.; Kropholler/von Hein, vor Art. 2 EuGVO Rn 13; a.A. Auer in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, EL 28, B Vor I 10b, Art. 9 EuGVO Rn 8).