a) Statthaftigkeit
Es gibt Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren, die – falls sie der Richter getroffen hätte – nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht anfechtbar wären (z.B. die Entscheidungen nach den §§ 766 Abs. 1 S. 2, 732 Abs. 2 ZPO (OLG Köln NJW-RR 2001, 69), § 769 ZPO (Walker in Schuschke/Walker, a.a.O., § 769 Rn 15) sowie §§ 1081 Abs. 3, 319 Abs. 3 ZPO (BGH NJW 2012, 858). Diese Entscheidungen könnten, wenn sie vom Rechtspfleger getroffen werden, nicht durch einen Richter überprüft werden. Das wäre mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar. Deshalb bestimmt § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG, dass derartige Entscheidungen des Rechtspflegers mit der Rechtspflegererinnerung angefochten werden können.
Hinweis:
Die Rechtspflegererinnerung nach §§ 11 Abs. 2 S. 1 RPflG ist nur gegen Entscheidungen des Rechtspflegers gegeben. Dagegen ist für Einwendungen gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Rechtspflegers die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO der speziellere Rechtsbehelf (s.o. III. 1.). Für die Abgrenzung zwischen Entscheidung und Vollstreckungsmaßnahme gelten die bei der Vollstreckungserinnerung genannten Regeln (s.o. III. 1.).
Die Rechtspflegererinnerung findet nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG nur gegen solche Entscheidungen statt, gegen die nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben wäre (s.o.). Schließlich darf die Zulässigkeit der Rechtspflegererinnerung nicht ausdrücklich ausgeschlossen sein. In § 11 Abs. 3 RPflG sind (soweit das Verfahren der Zwangsvollstreckung betroffen ist) jedoch nur die Verfügungen des Rechtspflegers, die er für das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan getroffen hat und die nicht mehr abgeändert werden können, für unanfechtbar erklärt.
b) Form, Frist
Die Rechtspflegererinnerung
- kann schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt werden, dessen Rechtspfleger die Entscheidung erlassen hat. Dabei handelt es sich immer um ein Amtsgericht, wenn der Rechtspfleger die angefochtene Entscheidung als Vollstreckungsgericht getroffen hat (§ 764 Abs. 1 ZPO). Deshalb besteht für die Einlegung kein Anwaltszwang.
- findet binnen der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist statt (§ 11 Abs. 2 S. 1 RPflG). Deshalb ist die Einlegung an eine Notfrist von zwei Wochen gebunden (vgl. §§ 793 Abs. 1, 577 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Frist beginnt mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses.
c) Abhilfe, Vorlage an Richter
Der Rechtspfleger ist zur Abhilfe befugt (§ 11 Abs. 2 S. 2 RPflG). Der Rechtspfleger hat stets die Möglichkeit, der Erinnerung abzuhelfen. Will er der Erinnerung nicht abhelfen, weil er sie für unzulässig oder unbegründet hält, legt er sie dem Richter vor (§ 11 Abs. 2 S. 3 RPflG).
Hat der Rechtspfleger die Erinnerung dem Richter vorgelegt, entscheidet dieser endgültig (§ 11 Abs. 2 S. 3 RPflG). Welcher Richter über die Erinnerung entscheidet, richtet sich nach § 28 RPflG. Danach ist das nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften zu bestimmende Gericht in der für die jeweilige Amtshandlung vorgeschriebenen Besetzung zuständig. Maßgeblich ist also, welcher Richter nach Gesetz und Geschäftsverteilung entschieden hätte, wenn es die Übertragung auf den Rechtspfleger nicht gäbe.
d) Erinnerungsbefugnis
Die Rechtspflegererinnerung ist wie die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO nur dann zulässig, wenn derjenige, der die Erinnerung eingelegt hat, erinnerungsbefugt ist. Das ist nur derjenige, der nach seinem eigenen Vortrag durch die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme oder durch die Weigerung, eine beantragte Vollstreckungsmaßnahme auftragsgemäß durchzuführen, in seinen Rechten beeinträchtigt worden ist (Gottwald, a.a.O., § 766 Rn 22).
e) Rechtsmittel
Die Entscheidung erfolgt durch Beschluss. Hat der Richter über die Rechtspflegererinnerung abschließend entschieden, ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig (Walker in Schuschke/Walker, a.a.O., Anhang zu § 793 Rn 14).