a) Statthaftigkeit
Mit der Vollstreckungsabwehrklage (auch als Vollstreckungsgegenklage bezeichnet) kann der Vollstreckungsschuldner Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend machen. Mit dieser Klage (vgl. ausführlich auch: Wittschier JuS 1997, 450), die sich gegen den Vollstreckungsgläubiger richtet (das ist grundsätzlich der im Titel bezeichnete Gläubiger, ausnahmsweise auch dessen Rechtsnachfolger, wenn die Voraussetzungen der titelumschreibenden Klausel gem. § 727 ZPO vorliegen, vgl. BGH NJW 1993, 1396), soll nicht eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme abgewehrt, sondern die Vollstreckbarkeit des Titels insgesamt beseitigt werden (Raebel in Schuschke/Walker, a.a.O., § 767 Rn 11). Sie dient nicht der Durchbrechung der Rechtskraft, richtet sich nicht gegen den Titel selbst, sondern gegen die Vollstreckbarkeit desselben (BGH MDR 1985, 138). Dem Vollstreckungsschuldner steht sie in denjenigen Fällen zu, in denen dem titulierten Anspruch rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen entgegenstehen, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind. Nach h.M. ist die Vollstreckungsabwehrklage eine prozessuale Gestaltungsklage, deren Streitgegenstand die Vernichtung der Vollstreckbarkeit des Titels ist (BGH NJW 2009, 1671; BGHZ 118, 229; WM 1991, 1097, 1098). Bei einem der Vollstreckungsabwehrklage stattgebenden Urteil erwächst die Entscheidung über das Bestehen der gegen den titulierten Anspruch erhobenen Einwendung grundsätzlich nicht in Rechtskraft (Ausnahme: Aufrechnung, s. BGH MDR 2015, 179). Es wird lediglich die Vollstreckbarkeit des titulierten Anspruchs beseitigt (BGH WM 1989, 1514 = NJW-RR 1990, 48).
Da die Vollstreckungsabwehrklage lediglich die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigt, führt sie nicht zu einer rechtskraftfähigen Bejahung oder Verneinung des titulierten materiell-rechtlichen Anspruchs (Zöller/Herget, a.a.O., § 767 Rn 5). Dementsprechend ist die Vollstreckungsabwehrklage nur und ausschließlich anwendbar auf Titel (Leistungs- und Haftungstitel), die einen vollstreckbaren Inhalt haben; sie ist daher unzulässig gegen Feststellungs- und Gestaltungsurteile (Raebel in Schuschke/Walker, a.a.O., § 767 Rn 13). Vollstreckungstitel sind vollstreckbare Urteile und die unter § 794 ZPO fallenden Urkunden. Sie ist ebenfalls unzulässig mit Eintritt der Rechtskraft eines auf Abgabe einer Willenserklärung lautenden Urteils (§ 894 ZPO), weil verfahrensrechtliche Wirkung des Eintritts der Fiktion nach § 894 Abs. 1 ZPO i.d.R. die Beendigung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Abgabe der Willenserklärung ist (HansOLG Hamburg JurBüro 1998, 1051).
b) Rechtsschutzinteresse
Bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses für die Vollstreckungsabwehrklage ist bedeutsam, innerhalb welchen Zeitraums diese zulässig ist. Immer kommt es aber auch darauf an, ob es für den Schuldner einen einfacheren und kostengünstigeren Weg gibt, die Vollstreckbarkeit des Titels im Einzelfall zu beseitigen. Das Rechtsschutzinteresse ist grundsätzlich gegeben, sobald eine Zwangsvollstreckung ernstlich droht (OLG Köln VersR 1990, 403) bis zur endgültigen Befriedigung des Gläubigers (RGZ 84, 292). Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn eine Zwangsvollstreckung unzweifelhaft nicht beabsichtigt ist (OLG Frankfurt MDR 1988, 241) oder nicht mehr droht (BGH NJW 1994, 1161). Die Prozessführungsbefugnis steht dem Titelschuldner, also demjenigen gegen den sich die Zwangsvollstreckung richtet, zu. Damit auch dem Rechtsnachfolger (§ 727 ZPO) und dem Duldungsschuldner, nicht allerdings einem Dritten, der auf die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zu verweisen ist (Zöller/Herget, a.a.O., § 767 Rn 9).
c) Zuständigkeit
Im Hinblick auf die (ausschließliche) Zuständigkeit (§ 802 ZPO) des Gerichts ist zu unterscheiden, richtet sich die Klage gegen