Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung soll die vorrangige Befriedigung eines nichtbesitzenden Pfand- oder Vorzugsgläubigers sichern, sofern ihm ein gegenüber dem Pfändungspfandrecht rangbesseres Recht dieser Art zusteht. Dem durch das Pfand- oder Vorzugsrecht gesicherten Interesse wird dadurch – hinreichend – Rechnung getragen, dass eine Vorabberücksichtigung bei der Verteilung des erzielten Erlöses stattfindet. Erst nachdem von anderer Seite die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand betrieben wurde, kann der betroffene Gläubiger durch die Erhebung der Klage auf vorzugsweise Befriedigung tätig werden (Mock in Gottwald/Mock, a.a.O., § 805 Rn 1). Damit ist die Klage im Regelfall eine Reaktion auf einen fremden Vollstreckungsbetrieb durch Geltendmachung eines vorrangigen Rechts auf den Erlös. Der Gläubiger eines besitzlosen Pfandrechts oder eines besitzlosen Vorzugsrechts soll nicht in der Lage sein, vom Vollstreckungsgläubiger die Freigabe der gepfändeten Sache zu verlangen oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären zu lassen. Auch die Verwertung der Sache soll er nicht verhindern können. Er wird als hinreichend geschützt angesehen, wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, sich aus dem Verwertungserlös vorrangig zu befriedigen. Im Unterschied dazu dient die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO dazu, den (gepfändeten) Gegenstand ganz aus der Vollstreckung zu nehmen, ihn zu erhalten (MüKo-ZPO/Gruber, a.a.O., § 805 Rn 1, 2).
Hinweis:
Die Vorschrift findet Anwendung nur bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen. Im Falle der Pfändung von Rechten spricht die Interessenlage für die Anwendbarkeit des § 771 ZPO (MüKo-ZPO/Gruber, a.a.O., § 805 Rn 5); daneben kann sich der Gläubiger allerdings nach herrschender Ansicht auch mit der "minderen" Klage nach § 805 ZPO behelfen (MüKo-ZPO/Gruber, a.a.O., § 805 Rn 7).
Ihre Grundlage hat die Klage auf vorzugsweise Befriedigung auf dem Gebiet des materiellen Rechts, nämlich in der Rangverteilung von Pfand- und Vorzugsrechten gegenüber dem Pfändungspfandrecht. Gleichwohl handelt es sich bei ihr nicht um eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des vorrangigen Rechts, sondern um eine prozessuale Gestaltungsklage (wie diejenige nach § 771 ZPO). Erst durch das Urteil erhält der Dritte (Kläger) die verfahrensrechtliche Befugnis, für sich die vorrangige Auszahlung des in der Zwangsvollstreckung erzielten Erlöses zu beanspruchen. Das Recht auf Auszahlung des Erlöses wird ihm sowohl gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger als auch gegenüber einem widersprechenden Schuldner zuerkannt.
Statthaft ist die Klage, wenn der Kläger, der sich nicht im Besitz des Vollstreckungsgegen-standes befindet, sich eines Pfand- oder Vorzugsrechts an diesem, das ihn zur Befriedigung aus der Sache berechtigt, berühmt. Erklärt er hingegen, ein vorrangiges Pfändungspfandrecht an dem Gegenstand zu haben, muss er die Hinterlegung des Verwertungserlöses gem. § 827 Abs. 2 ZPO sowie die Durchführung eines Teilungsverfahrens (§§ 872 ff. ZPO) betreiben. Kommt es dort nicht zu einer Anerkennung seines – vorrangigen – Rechts, ist er gehalten, gem. § 878 ZPO Klage zu erheben.